Ein Fehler bei der Fristberechnung führte zu einer abgelehnten Leistungsanfrage in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Die Beschwerdeführerin machte Leistungen aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsversicherung geltend. Der Vertrag enthielt eine fünfjährige Wartezeit ab Versicherungsbeginn, der am 1. Dezember 2014 lag. Der Versicherer lehnte die Leistung ab, da die bedingungsgemäße Erwerbsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit eingetreten sei. Er stützte sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen, der eine Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2019 annahm. Für die Zeit davor sah er unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, des Untersuchungsbefundes und der Akte keine Anzeichen für eine Erwerbsunfähigkeit.

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Der Versicherungsombudsmann verwies auf die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Berechnung von Fristen (§§ 187 bis 193). Nach diesen Vorschriften war die Wartezeit am 30. November 2019 abgelaufen. Daher half der Versicherer der Beschwerde ab und erkannte die Leistungspflicht an.

Begriffserklärung: Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit bezeichnet den Zustand, in dem eine Person aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeit, bei der die ausgeübte oder erlernte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden kann, bezieht sich Erwerbsunfähigkeit auf die allgemeine Fähigkeit, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung sichert den Versicherten finanziell ab, wenn dieser Zustand eintritt und eine berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist.