Rückblende: Im Sommer 2016 startet Generali das Fitness-Programm Vitality und dehnt das Angebot auch auf den Maklerversicherer Dialog und Direktversicherer Cosmos Direkt aus. Der Fitness-Tarif wird in Deutschland in Verbindung mit einer BU-Absicherung verkauft. Mit dem anreizbasierten Programm zur Gesundheitsförderung sollen Kunden mit Gutscheinen und Rabatten belohnt werden, wenn sie sich gesundheitsbewusst verhalten. Wer etwa regelmäßig ins Fitnessstudio geht oder gesunde Lebensmittel kauft, sammelt Punkte und kann Nachlässe auf seine Versicherungsprämien erhalten. Der Versicherer leistet damit aus eigener Sicht „einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag“. Immerhin würde „das Programm in Deutschland bereits Tausende zufriedene Kunden zu einem gesundheitsbewussten und gesünderen Leben motivieren“, ließ Generali verlauten, als die Klage der Verbraucherschützer gegen die Bedingungen bekannt wurde.

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In einem Verfahren vor dem OLG München gelangten die Richter zu der Auffassung, dass zwei Klauseln der Vitality-Tarife intransparent seien (Versicherungsbote berichtete). Generali ging dagegen vor und schließlich musste sich der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit befassen.

In dieser Woche kam es nun zum höchstrichterlichen Urteilsspruch. Wie die beiden Vorinstanzen bestätigten auch die BGH-Richter die Rechtsauffassung der klagenden Verbraucherschützer.

Um diese Klauseln geht es

Zum einen wurde die Überschussklausel beanstandet. Sie lasse es für die Verbraucher im Unklaren, welches konkrete Verhalten tatsächlich zu welchen Vergünstigungen führt. Zudem fehle ein Hinweis darauf, dass Rabatte bei fehlenden Überschüssen gänzlich ausbleiben können. Ein weiterer Kritikpunkt betraf die Informationsklausel: Wenn der Versicherer nicht rechtzeitig vom gesundheitsbewussten Verhalten der versicherten Person erfährt, wird dieses nicht in die Prämienberechnung einbezogen – selbst dann, wenn der Versicherer die Nichtübermittlung der Daten zu vertreten hat.

„Telematiktarife, die auf die Fitnessdaten von Versicherten zielen, sind nicht unproblematisch. Wir freuen uns, dass wir mit unserer Verbandsklage nun wenigstens für mehr Transparenz sorgen konnten“, sagte BdV-Vorstand Stephen Rehmke. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar erkennen und verstehen können, was sie bekommen, wenn sie dem Versicherer Informationen zu ihrer Gesundheit preisgeben. So können sie sich fragen, ob es ihnen wert ist, den Vertrag gegen eine lose Aussicht auf Rabatte abzuschließen.“

Generali passt Telematik-Klauseln an

Generali äußerte sich auf Anfrage von Versicherungsbote wie folgt: „Wir haben erwartet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) unser gesundheitsförderndes Vitality-Programm nicht grundsätzlich in Frage stellt. Insofern bestätigt das Urteil den Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach jeder im Rahmen der bestehenden Gesetze frei entscheiden kann, wie und bei wem er oder sie sich versichert. Die beiden in dem Verfahren monierten Teilklauseln werden wir entsprechend anpassen und unsere knapp 100 betroffenen Kunden der Dialog Lebensversicherungs-AG (Dialog-LV) anschreiben.

Das Vitality-Programm selbst war nicht Gegenstand der Entscheidung. Unsere Kundinnen und Kunden können auch weiterhin an dem Programm teilnehmen und die dort gewährten Vorteile in Anspruch nehmen. Das BGH-Urteil macht lediglich die Anpassung der beiden Teilklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich.

Die Dialog Lebensversicherungs-AG akzeptiert selbstverständlich das höchstrichterliche Urteil und wird die erforderlichen Anpassungen an den bestehenden Verträgen unmittelbar einleiten. Dazu warten wir noch die schriftliche Urteilsbegründung des BGH ab“, so Generali gegenüber Versicherungsbote.