Eine Versicherungsnehmerin meldete ihrer Unfallversicherung eine Brustkrebserkrankung und erwartete, dass diese als Versicherungsfall anerkannt würde. Dies basierte auf der Aktualisierung ihrer Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) von 2008 auf 2011. In den Produktinformationen zur Vertragsänderung wurden neben Herzinfarkt, Schlaganfall, Nierenversagen und Erblindung nun auch Brustkrebs als versicherte Erkrankung aufgeführt. Es wurde zudem betont, dass die Beiträge trotz der Verbesserungen unverändert blieben.

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Der Versicherer lehnte zunächst die Leistungspflicht ab und argumentierte, dass Brustkrebs nur durch ausdrückliche Auswahl als versichertes Risiko eingeschlossen sei. Dies stand im Widerspruch zur Aufstellung der Leistungserweiterungen, in der Brustkrebs als automatisch versichert aufgeführt wurde. Die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit erweiterten Leistungen und Beiträgen beschrieben lediglich Einmalzahlungen bei Krebserkrankungen, ohne konkret zu spezifizieren, welche Krebsarten eingeschlossen seien. In den AUB 2011 wurden Einmalzahlungen bei bestimmten Krankheiten erwähnt, jedoch nicht Brustkrebs, sondern nur die bereits in den AUB 2008 versicherten Erkrankungen.

Nach eingehender Erörterung der Rechtslage entschied der Versicherer im Schlichtungsverfahren zugunsten der Versicherungsnehmerin. Es wurde festgestellt, dass sie nicht erwarten musste, das Krebsrisiko zusätzlich und ausdrücklich einschließen zu müssen, da die Produktinformationen den Einschluss von Brustkrebs ohne Einschränkungen aufführten.