Absicherung in Vereinen: „Die Sportlerversicherung ist kein Ersatz der privaten Vorsorge“
Die Arag ist Spezialist für Vereinsversicherungen – 15 Landessportbünde und Landessportverbände sind mit ihren Mitgliedsorganisationen und deren Vereinen bei dem Unternehmen aus Düsseldorf versichert. Ein guter Grund für Versicherungsbote, zum Vereinsversicherungsschutz nachzufragen. Interviewpartner ist Björn Bluhm – Abteilungsleiter Sport Betrieb bei der Arag Allgemeine Versicherungs-AG.
- Absicherung in Vereinen: „Die Sportlerversicherung ist kein Ersatz der privaten Vorsorge“
- Welche Schäden durch die Vereinsversicherung abgedeckt sind
- Wofür eine Nichtmitgliederversicherung da ist
Versicherungsbote: Welche Versicherungen sind für Sportvereine besonders wichtig? Wie können Sportvereine ihre Mitglieder optimal absichern? Was sind häufige Missverständnisse über Vereinsversicherungen?
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Björn Bluhm: In Deutschland gibt es insgesamt 20 Landessportbünde (LSB) und Landessportverbände (LSV). Von diesen versichert die Arag Sportversicherung derzeit 15. Jeder Arag Sportversicherungsvertrag wird für und mit dem einzelnen LSB/LSV passgenau auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten. Der Versicherungsbeitrag ist Bestandteil des Vereinsbeitrags. Passend zum individuellen Bedarf können die einzelnen Vereine ihren Versicherungsschutz noch durch zusätzliche passende Leistungen individuell ergänzen.
Wenngleich Bedürfnisse der Vereine variieren, besteht bei den Arag Sportversicherungsverträgen immer Versicherungsschutz in den Sparten Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz- und Vertrauensschadenversicherung. Ferner haben einige LSB/LSV eine Krankenversicherung vereinbart, ebenso eine D&O und eine erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Eigenschadendeckung. Manche Sportversicherungsverträge enthalten noch weitere Sparten, die die jeweiligen LSB/LSV für sich mit eingeschlossen haben.
Der Sportversicherungsvertrag schützt die LSB/LSV selbst, deren Mitgliedsorganisationen (Verbände und Vereine) und vor allem nachfolgende Personen:
- alle aktiven und passiven Mitglieder der Organisationen im LSB/LSV;
- alle Funktionäre;
- alle Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die
- Schieds-, Kampf- und Zielrichter;
- alle Angestellten und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung sowie Lizenzspieler;
- offizielle Helfer der Organisationen zur Durchführung von Veranstaltungen.
Somit sind die für den Verein tätigen Personen und die wesentlichen Risiken des satzungsgemäßen und üblichen Vereinslebens bereits obligatorisch versichert.
Welche Veranstaltungen sind über die Vereinsversicherung abgedeckt?
Neben dem Sportbetrieb sind auch gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen versichert. Eine weitere Vereins-Haftpflichtversicherung ist somit in aller Regel nicht notwendig. Lediglich die Ausrichtung von Deutschen-, Europa- und Weltmeisterschaften fallen nicht unter die Sportversicherung der LSB/LSV.
Der Versicherungsschutz klingt sehr umfangreich. Was sind aber die Grenzen dieses Schutzes?
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Für die Sportler ist wichtig zu wissen: Die Sportversicherung ist kein Ersatz der privaten Vorsorge – vor allem rund um die private Haftpflicht- oder Unfallversicherung. So stehen die Leistungen in der Unfallversicherung bei der Sportversicherung beispielsweise primär für schwere Verletzungen zur Verfügung. Viele betreiben auch außerhalb des Vereins Sport – wie zum Beispiel Joggen oder Radfahren – und auch hier kann es zu Unfällen kommen. Daher ist eine private Absicherung so wichtig.
Welche Schäden durch die Vereinsversicherung abgedeckt sind
Welche Schäden sind typischerweise durch die Vereinsversicherungen abgedeckt?
Lassen Sie mich dies anhand von Beispielen aus unserer Praxis erklären. Beispiel eins: Bei einer Yoga-Stunde rutschte eine Teilnehmerin während einer Drehbewegung von ihrem Ball. Sie versuchte, sich mit der rechten Hand abzufangen, was zur Folge hatte, dass sie sich einen Bruch des handgelenknahen Speichenknochens am rechten Arm zuzog.
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Kurze Zeit später füllten der Vereinsvorsitzende und die Übungsleiterin eine Schadenmeldung für Unfallschäden aus und reichten diese beim zuständigen Versicherungsbüro des LSB/LSV ein. Den persönlichen Teil dieser Schadenmeldung vervollständigte die verletzte Teilnehmerin selbst. Das Versicherungsbüro nahm mit ihr Kontakt auf und machte sie auf die vertraglichen Leistungen der Sport-Unfallversicherung aufmerksam.
Nach einiger Zeit bekam die Übungsleiterin Post von einem Rechtsanwalt. Die verletze Yoga-Kurs-Besucherin hatte ihn mit der Forderung nach Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro beauftragt. Zur Begründung gab der Anwalt an, dass die Übung zu gefährlich gewesen sei. Die Übungsleiterin habe die Teilnehmerinnen der Yoga-Gruppe nicht ausreichend genug auf die Gefahren der Übung hingewiesen. Sie habe überhaupt eine falsche Übung ausgewählt und nicht erkannt, dass diese ein erhebliches Risiko für einen Sturz berge.
Der Vereinsvorsitzende kontaktierte daraufhin gemeinsam mit der Übungsleiterin erneut das Versicherungsbüro. Im Telefonat mit dem Versicherungsbüro erfuhren die in Anspruch genommene Übungsleiterin und der Vereinsvorsitzende, dass Versicherungsschutz besteht. Dies bedeutet, dass die Arag als Haftpflichtversicherer berechtigte Schadensersatzansprüche befriedigt und unberechtigte Schadensersatzansprüche für die versicherte Übungsleiterin abwehrt.
Durch die Auswahl einer üblichen Yoga-Übung, die der Schulung des Gleichgewichtssinns dient und in verschiedenen Lehrbüchern empfohlen wird, war der Übungsleiterin kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Zudem war die Yoga-Übung zuvor bereits viele Male von allen Teilnehmerinnen der Yoga-Gruppe – stets verletzungsfrei – ausgeführt worden. Somit wies die Arag die erhobenen Schadensersatzansprüche an für die versicherte Übungsleiterin zurück. Damit war der Fall für die Yoga-Lehrerin erledigt.
Selbst wenn die verletzte Sportlerin ihre Schadensersatzansprüche weiterhin über ihren Anwalt geltend gemacht oder sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, hätte die Sportversicherung der Yoga-Lehrerin auch hier den Rücken gestärkt. In einem solchen Fall führt die Arag den außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Anwalt und weist die Ansprüche zurück. Bei einem Rechtsstreit vor Gericht besteht gleichfalls Versicherungsschutz, sodass die Arag dann einen Anwalt für die Übungsleiterin mandatiert und das Prozesskostenrisiko insgesamt trägt.
Die verletzte Sportlerin bekam zwar kein Schmerzensgeld. Da allerdings ihr rechter Arm auf Dauer in seiner Funktion eingeschränkt blieb, erhielt sie als Vereinsmitglied aus der Sport-Unfallversicherung die vertraglich vereinbarte Leistung – in diesem Fall eine Invaliditätsleistung.
Das zweite Beispiel: Bei einem Vereinsausflug waren Kanuten mit ihren Kanus unterwegs. Dabei kenterte das Kanu eines Sportlers und er brach sich die Schulter. Als Vereinsmitglied ist der Sportler bei der Teilnahme an einem Feriencamp bzw. einer Vereinsfreizeit im Rahmen und Umfang des jeweiligen Sportversicherungsvertrags des LSB/LSV unfallversichert. Das heißt, wenn sich aus der Verletzung eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, erhält der Sportler eine entsprechend vereinbarte Invaliditätsleistung – und gegebenenfalls zusätzlich auch ein Übergangsgeld oder Krankenhaus-Tagegeld, wenn solche Leistungen im jeweiligen Sportversicherungsvertrag eingeschlossen sind.
Wofür eine Nichtmitgliederversicherung da ist
Wie wichtig ist eine Nichtmitgliederversicherung?
Der Verein, die verantwortlichen Funktionäre, die Übungsleiter und Trainer sowie die Mitglieder genießen den vollen Umfang der Sportversicherung. Dies gilt auch bei Veranstaltungen, an denen Nichtmitglieder teilnehmen. Sei es bei Übungsstunden auf Probe oder bei einem Volkslauf. Kein Versicherungsschutz besteht für die teilnehmenden Nichtmitglieder selbst.
Falls ein Nichtmitglied einen Schaden erleidet, und der Übungsleiter hierfür haftbar gemacht werden soll, besteht für den Übungsleiter die Sport-Haftpflichtversicherung. Berechtigte Ansprüche werden befriedigt und unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt. Der Schaden, den das Nichtmitglied selbst erleidet, ist hingegen nicht versichert und es hat keine Ansprüche an die Sportversicherung.
Hierfür ist die Nichtmitgliederversicherung da. Die Vereine können gegen einen geringen Beitrag die aktiv teilnehmenden Nichtmitglieder im Rahmen der Sportversicherung versichern. Es besteht der gleiche Versicherungsumfang wie für die Vereinsmitglieder – lediglich der Hinweg zur Sportveranstaltung ist nicht versichert. Die Vereine können mit der Nichtmitgliederversicherung also neue Vereinsmitglieder gewinnen und eine wichtige Vorsorge treffen.
Was raten Sie Vermittlern, die Vereine beraten?
Zunächst sollten Sportvereine, die nicht Mitglied in einem LSB/LSV sind, diese Mitgliedschaft beantragen. Der damit verbundene Sportversicherungsvertrag ist vom Umfang und vom Preis- Leistungs-Verhältnis durch Einzelverträge nicht zu erreichen.
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Die Sportversicherungsverträge werden von Arag Versicherungsbüros betreut, die am Sitz des jeweiligen LSB/LSV präsent sind und für alle Fragen der Vereine und Verbände zur Verfügung stehen. Verschiedene Ergänzungsprodukte zur Sportversicherung können hier vereinbart werden, zum Beispiel die Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz, Kautionsversicherung für Reisen oder die Nichtmitgliederversicherung. Diese Produkte bietet die Arag Sportversicherung exklusiv über diese Versicherungsbüros an und nicht über weitere Vermittler. Auch Sachversicherungskonzepte wie zum Beispiel den Sport-Vereinsschutz werden von den Versicherungsbüros betreut. Hierbei handelt es sich um eine speziell auf Sportvereine zugeschnittene Inhaltversicherung, die unter anderem Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände versichert
- Absicherung in Vereinen: „Die Sportlerversicherung ist kein Ersatz der privaten Vorsorge“
- Welche Schäden durch die Vereinsversicherung abgedeckt sind
- Wofür eine Nichtmitgliederversicherung da ist