Ein Versicherungsnehmer geriet in Schwierigkeiten, als er beim Ausparken mehrere Schäden verursachte. Der Versicherer behandelte diese Schäden als separate Ereignisse, was zu mehrfachen Selbstbeteiligungen führte. Das Argument: Die Schäden würden auf unterschiedlichen Willensentschlüssen beruhen, da das Auto zwischen den Schadensereignissen gestanden und sich unter der Kontrolle des Versicherungsnehmers befunden haben müsste.
Der Beschwerdeführer hingegen argumentierte, dass es sich um einen einheitlichen Ausparkvorgang handelte, da er das Fahrzeug nicht verlassen hatte und lediglich ungeschickt rangierte.

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Der Versicherte wandte sich an der Versicherungsombudsmann. Der nahm sich des Falls an und verwies auf Urteile des OLG Hamm und des Amtsgerichts Traunstein (311 C 1104/13). Diese Urteile besagen, dass ein Gesamtvorgang als ein einzelner Schaden anzusehen ist, wenn ein versichertes Ereignis ein weiteres nach sich zieht. Obwohl für die verschiedenen Fahrbewegungen des Autos (rückwärts, vorwärts, wieder rückwärts) jeweils ein Willensentschluss notwendig war, stellte der Ombudsmann klar, dass dies den Vorgang nicht in separate Schadensereignisse aufteilt.
Das Amtsgericht Traunstein betonte, dass ein einheitlicher Ausparkvorgang nicht willkürlich in zwei getrennte Fahrbewegungen unterteilt werden kann. Daher entschied der Ombudsmann, dass der Vorgang des Ausparkens als ein einzelnes Schadensereignis zu betrachten sei, insbesondere aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Schäden.

Nach dieser Beurteilung forderte der Ombudsmann den Versicherer mehrfach auf, den Fall zu überprüfen und nur eine Selbstbeteiligung anzusetzen. Letztendlich kam der Versicherer der Bitte nach und korrigierte seine Entscheidung zugunsten des Versicherungsnehmers.