Rund 5,5 Millionen Menschen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter rund 656.000 Menschen im erwerbsfähigen Alter zwischen 20 und 64 Jahren. Und diese dürfen ab 1. Juli 2024 mehr hinzuverdienen, wie die Deutsche Rentenversicherung aktuell informiert. Die Einkommensgrenzen werden um rund 45 Euro von 992,64 € auf 1.038,05 Euro netto im Monat angehoben.

Anzeige

Waisenrentenberechtigte Kinder dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Waisenrente gekürzt wird. Für andere Hinterbliebene, wie z.B. Witwen oder Witwer, gilt: Wenn ihr Einkommen den Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Anteil zu 40 Prozent angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt.

Die Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst im Kalenderjahr vor der Anpassung, wie die Rentenversicherung weiter informiert. Für die Anpassung zum 1. Juli 2024 ist das Jahr 2023 relevant, und zwar auch, wenn in der Zwischenzeit das Einkommen beispielsweise durch den Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung gestiegen ist. Das höhere Einkommen wird erst ab dem darauffolgenden Anpassungstermin, also am 1. Juli 2025 berücksichtigt.

Nahezu alle Einkommensarten werden bei für die Einkommensgrenze angerechnet. Ausgenommen sind:

  • Bedarfsorientierte Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Sozialhilfe
  • Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, z.B. Riester-Rente

Hintergrund: Die sogenannte Rente wegen Todes ergibt sich aus den Rentenansprüchen des Verstorbenen. Der Ehegatte/ die Ehegattin bzw. eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerin müssen die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt und entsprechend Beitrag entrichtet haben. Darüber hinaus muss der oder die Hinterbliebene zum Zeitpunkt seines Todes mit dem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Außerdem darf die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet haben oder als überlebender Lebenspartner eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sein.

Bei der Dauer des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe gibt es Unterschiede zwischen der großen und der kleinen Witwen- oder Witwerrente. Die Rente wird hierbei aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen berechnet:

  • Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben, ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (in bestimmten Fällen 60 Prozent).
  • Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird maximal 24 Monate gezahlt, während die große Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt gezahlt wird. Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen