Vertrags-Kündigung per Schaltfläche: Gilt das auch für die Versicherung?
Ein Verbraucher wollte seine Privathaftpflichtversicherung außerordentlich kündigen, da keine Kündigungsschaltfläche auf der Website des Versicherers vorhanden war. Der Versicherer weigerte sich und der Fall landete beim Versicherungsombudsmann.
Ein Verbraucher wollte seine Privathaftpflichtversicherung außerordentlich kündigen und berief sich dabei auf § 312k Absatz 6 BGB. Dieser Paragraph besagt, dass ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn das Unternehmen auf seiner Website keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellt.
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Der Verbraucher argumentierte, dass sein Vertrag unter diese Regelung falle und daher ohne Kündigungsfrist beendet werden könne. Seine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann hatte jedoch keinen Erfolg. In der Entscheidung wurde deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für eine sogenannte ordentliche Kündigung nicht vorlagen und dass § 312k Absatz 6 BGB in diesem Fall nicht anwendbar sei.
Der Ombudsmann erklärte: „Die Voraussetzungen für eine sogenannte ordentliche Kündigung liegen nicht vor. Das ist unstreitig. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass keine Kündigungsfrist zu beachten sei. Hierfür stützen Sie sich auf § 312k Absatz 6 BGB. Diese Norm ist allerdings nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 312k Absatz 1 Nummer 2 BGB).“
Laut § 312k Absatz 1 Nummer 2 BGB sind Verträge über Finanzdienstleistungen, zu denen auch Versicherungsverträge gehören, vom Anwendungsbereich des § 312k BGB ausgenommen. Der Ombudsmann verwies dabei auf die Definition in § 312 Absatz 5 Satz 1 BGB, wonach auch Vertragsverhältnisse über Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Versicherung als Finanzdienstleistungen gelten.
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Obwohl es in der Rechtsliteratur kritische Stimmen zu diesen Ausnahmen gibt, sah der Ombudsmann keine Möglichkeit, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens der Kündigungserklärung des Verbrauchers die gewünschte Wirkung zuzusprechen. Versicherungsverträge bleiben damit weiterhin von der Regelung des § 312k BGB ausgeschlossen, und die Kündigung muss den regulären vertraglichen Bedingungen folgen.