Eine Beschwerdeführerin wandte sich an den Versicherungsombudsmann bezüglich ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der sie die versicherte Person ist. Ursprünglich war ihre Mutter die Versicherungsnehmerin. Am 13. Oktober 2022 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ein Formular zum Versicherungsnehmerwechsel, das der Versicherungsvertreter teilweise vorausgefüllt hatte. Der Versicherungsnehmerwechsel wurde vom Versicherer auch umgesetzt.

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Der Versicherer ging darüber hinaus davon aus, dass es im Zuge des Versicherungsnehmerwechsels zur Beitragsfreistellung des Vertrages gekommen sei. Die Beschwerdeführerin bestritt jedoch, dass sie eine Beitragsfreistellung der Versicherung beantragt habe, und wollte die beitragspflichtige Fortführung ohne erneute Gesundheitsprüfung erreichen. In dem Formular zum Versicherungsnehmerwechsel war bei dem Punkt „Beitragszahlung“ zwar das Kästchen „Der Vertrag soll zum Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels beitragsfrei gestellt werden“ maschinell angekreuzt, einleitend hieß es dort aber: „Der nächste Versicherungsbeitrag wird am 10.11.2022 gezahlt bzw. zu diesem Termin abgebucht werden.“

Auch bei dem Punkt „Zahlweg“ war angekreuzt, dass die Beiträge zukünftig per Lastschrift entrichtet werden sollten. Am Ende des Formulars fand sich ein von der Beschwerdeführerin teilweise händisch ausgefülltes und unterzeichnetes SEPA-Lastschriftmandat. Der Ombudsmann wies den Versicherer in mehreren Schreiben darauf hin, dass sich dem Formular zum Versicherungsnehmerwechsel keine eindeutige Erklärung der Beschwerdeführerin zur Beitragsfreistellung der Versicherung entnehmen lasse. Die Angaben seien widersprüchlich.

Auch im Zusammenhang mit der Übersendung des Nachtrags vom 8. November 2022 sei es nicht zu einer Einigung mit der Beschwerdeführerin über eine beitragsfreie Fortführung des Vertrages gekommen. Im Anschreiben zum Nachtrag hatte der Versicherer die neue Versicherungsnehmerin nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er den Vertrag beitragsfrei fortführt. Die Angaben im Nachtrag waren ebenfalls widersprüchlich. Während es unter dem Punkt „Beiträge“ hieß, es seien keine Beiträge mehr zu entrichten, war folgende besondere Vereinbarung dokumentiert: „Der Versicherungsnehmer wurde ausgetauscht. Beitrag und Summe bleiben unverändert.“

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Selbst wenn in dem Nachtrag ein neues Angebot hinsichtlich der beitragsfreien Fortführung des Vertrages gesehen werden könnte, hätte die Beschwerdeführerin dies durch ihr – hier nur vorläufiges – Schweigen nicht angenommen. Letztlich half der Versicherer der Beschwerde ab und bestätigte der Versicherungsnehmerin die beitragspflichtige Fortführung ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.