Die Globalisierung und die Europäische Union haben das Arbeiten im europäischen Ausland zu einer attraktiven Option für viele Deutsche gemacht. Über 1,5 Millionen Deutsche leben und arbeiten derzeit im europäischen Ausland. Diese Zahl verdeutlicht die Relevanz grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Umso wichtiger ist es, Rahmenbedingungen und Besonderheiten zu kennen.

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Grundlage für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist das Europarecht – es soll sicherstellen, dass Ansprüche auf Rente und Sozialleistungen gewahrt bleiben. Dieser Rechtsrahmen gilt in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ebenso in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Beschäftigung und Krankenversicherung: Regelungen für Angestellte im Ausland

Arbeitnehmer müssen in dem Land, in dem sie arbeiten, in das dortige Sozialversicherungssystem einzahlen – es gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungslandes sowie Melde- und Beitragspflicht. Nimmt zum Beispiel ein Deutscher ein Angestelltenverhältnis in Italien auf, ist er dort krankenversichert, rentenversichert und unfallversichert. Der Krankenversicherungsschutz bei Aufenthalten in Deutschland ist durch die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gewährleistet.

Die meisten europäischen Länder, darunter Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien, haben eine Pflicht zur Krankenversicherung. Es gibt aber auch Ausnahmen. In Schweden beispielsweise wird die Krankenversicherung durch Steuergelder finanziert und umfasst alle Arbeitnehmer automatisch, ohne dass sie eine separate Versicherung abschließen müssen.

Es empfiehlt sich jedoch, den Deckungsumfang des Krankenversicherungsschutzes von Land zu Land zu vergleichen und zusätzliche Versicherungen – zum Beispiel eine internationale Krankenversicherung – in Betracht zu ziehen, um Lücken in der Deckung zu vermeiden. Dies gilt besonders in Ländern, deren Gesundheitssysteme ein geringeres Versorgungsniveau bieten als Deutschland.

Was für privat Krankenversicherte gilt

Der Verband der Privaten Krankenversicherer (PKV-Verband) erklärt auf seiner Webseite: „Wer dauerhaft in ein anderes EU-Land oder nach Island, Liechtenstein oder Norwegen zieht, kann seine private Krankenversicherung unverändert fortführen. Der Versicherer ist weiterhin zu den Leistungen verpflichtet, die er auch in Deutschland erbringen würde.“ Es wird empfohlen, den Versicherer frühzeitig über den Umzug ins Ausland zu informieren und den Vertrag zu prüfen sowie gegebenenfalls anzupassen.

In einigen EU-Ländern besteht eine Pflicht zur Versicherung im nationalen Gesundheitssystem. Privatversicherte können eine Ausnahmegenehmigung erhalten, indem sie ein "Certificate of Entitlement" vorlegen, das die bestehende Krankenversicherung in Deutschland bestätigt. Dieses Dokument wird vom PKV-Verband zur Verfügung gestellt und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.

Regeln für die Rentenversicherung

Rentenansprüche als Angestellter eines ausländischen Unternehmens erwirbt man in dem Land, in dem man beschäftigt ist. Jeder Mitgliedstaat zahlt seine eigene Rente, und die Anspruchsberechnung erfolgt nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Wer in verschiedenen Ländern als Angestellter gearbeitet hat, erwirbt Rentenansprüche in mehreren Ländern.

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Um Rentenansprüche zu sichern und zu dokumentieren, sind einige wichtige Schritte und Unterlagen notwendig:

  • Nachweis der Versicherungszeiten: Arbeitnehmer müssen alle Versicherungszeiten in den jeweiligen Ländern nachweisen. Dies geschieht oft über Arbeitsbescheinigungen und Beitragsnachweise.
  • Antragsverfahren: Der Rentenantrag sollte rechtzeitig gestellt werden, idealerweise einige Monate vor dem geplanten Rentenbeginn. Der Antrag kann bei der Rentenversicherung des Landes gestellt werden, in dem der letzte Wohnsitz oder die letzte Beschäftigung war.
  • Besondere Formulare: Je nach Land können spezielle Formulare erforderlich sein. In Deutschland ist das Formular V600 relevant, um Rentenzeiten aus anderen EU-Ländern zu berücksichtigen.
  • Beratungsstellen: Es ist ratsam, sich von den Rentenversicherungen der beteiligten Länder beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Dokumente vorliegen und die Anträge korrekt ausgefüllt sind.

Rente: Freiwillige Beiträge können sich lohnen

Deutsche Arbeitnehmer, die ins Ausland ziehen und in ausländischen Unternehmen arbeiten, haben die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu leisten. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob sie im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder nicht. Die freiwillige Beitragszahlung kann helfen, Lücken im Rentenverlauf zu vermeiden und die Rentenhöhe zu sichern.

Die freiwillige Versicherung erfolgt grundsätzlich auf Antrag. Dieser kann zum Beispiel in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei einem Versichertenberater / Versichertenältesten gestellt werden. Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann flexibel gewählt werden. Es gibt Mindest- und Höchstbeiträge, die jährlich angepasst werden. Für das Jahr 2024 beträgt der Mindestbeitrag 83,70 Euro pro Monat und der Höchstbeitrag 1.320,60 Euro pro Monat. Arbeitnehmer können selbst entscheiden, wie viel sie monatlich oder jährlich einzahlen möchten, wobei auch Einmalzahlungen möglich sind.

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Vorteile der freiwilligen Beitragszahlung

Die freiwillige Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung bietet mehrere Vorteile. Erstens können dadurch Lücken im Rentenverlauf vermieden werden, die entstehen, wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt werden. Zweitens können freiwillige Beiträge helfen, die Wartezeit für bestimmte Rentenarten zu erfüllen (was insbesondere für diejenigen wichtig ist, die nur eine kurze Zeit in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben). Darüber hinaus können freiwillige Beiträge dazu beitragen, die spätere Rente zu erhöhen; insbesondere für Arbeitnehmer in Ländern mit niedrigerem Rentenniveau als in Deutschland.

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