Falschberatung bei Hausratversicherung: Elementarversicherung übersehen
Das Hochwasser im Ahrtal beschädigte den Hausrat einer Versicherten schwer. Da ihr Versicherungsmakler sie nicht über eine Elementarversicherung informiert hatte, wandte sie sich an den Versicherungsombudsmann.
Im Juli 2021 wurde das Haus der Beschwerdeführerin in Schuld im Ahrtal von Hochwasser schwer beschädigt, was auch ihren Hausrat in Mitleidenschaft zog. Zwar hatte sie eine Hausratversicherung abgeschlossen, diese deckte jedoch keine Elementarschäden ab. Die Versicherte beschwerte sich daraufhin beim Versicherungsombudsmann wegen Falschberatung durch ihren Versicherungsmakler.
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Der Makler hatte die Versicherte in den Jahren 2012 und 2013 zum Vermögensaufbau und zur Vermögenssicherung beraten und dabei auch eine Hausratversicherung vermittelt. Eine Absicherung gegen Elementarschäden wurde jedoch nicht erwähnt, obwohl das Haus nur etwa 40 Meter von der Ahr entfernt lag und somit hochwassergefährdet war. Frühere Hochwasserereignisse in Schuld hatten das Risiko zusätzlich erhöht. In den Beratungsunterlagen wurde das Thema Hausrat unter der Rubrik „Zielerreichung nach Plan“ mit „100 Prozent“ eingestuft.
Der Makler bestritt zunächst jegliches Verschulden und führte an, dass eine Elementarversicherung für das Haus der Beschwerdeführerin möglicherweise gar nicht verfügbar gewesen wäre. Zudem argumentierte er, die Versicherte hätte den Wunsch nach einer Überschwemmungsversicherung äußern müssen, und erhob die Einrede der Verjährung. Schließlich gestand er ein, dass eine solche Absicherung doch möglich gewesen wäre und dass tatsächlich ein Überschwemmungsschaden vorlag, zeigte jedoch kein Entgegenkommen.
Der Ombudsmann stellte klar, dass ein Beratungsverschulden des Maklers vorlag und der Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin nicht verjährt war. Ein Mitverschulden der Beschwerdeführerin schloss er aus. Nach Vermittlung des Ombudsmanns kontaktierte der Makler seinen Haftpflichtversicherer, welcher weitere Nachweise zur Schadenshöhe einforderte.
Die Beschwerdeführerin schätzte ihren Schaden auf 64.500 Euro. Aufgrund eines bevorstehenden Umzugs und einer neuen beruflichen Tätigkeit verweigerte sie jedoch zunächst eine detaillierte Schadenaufstellung und die Übermittlung weiterer Nachweise. Zudem hatte sie bereits über 48.000 Euro an staatlichen Hilfen erhalten. Ihr Anwalt argumentierte, dass diese staatlichen Zuschüsse nicht zugunsten des Maklers berücksichtigt werden sollten, sondern gegebenenfalls zurückzuzahlen seien.
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Schließlich einigten sich die Parteien auf eine Vergleichszahlung von 10.000 Euro.