Ein kurioser Fall führte zu einer Entscheidung des Versicherungsombudsmanns zugunsten eines Beschwerdeführers. Im Streit war an dessen Fahrzeug eine Parkkralle befestigt worden. Ohne Kenntnis davon versuchte der Beschwerdeführer, mit dem Auto loszufahren, und verursachte dabei einen Schaden. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung über die Vollkaskoversicherung ab, da die Parkkralle fest am Fahrzeug montiert gewesen sei und somit kein von außen wirkendes Ereignis vorliege.

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Der Versicherungsombudsmann argumentierte jedoch, dass das Unfallmerkmal lediglich klarstellen soll, dass innere Betriebsvorgänge nicht unter den Unfallbegriff fallen. Der Schaden wurde nicht durch das Starten oder Losfahren als solches verursacht, sondern durch den Umstand, dass sich unbemerkt eine Parkkralle am Fahrzeug befand.
Zur Unterstützung dieser Auffassung verwies der Ombudsmann auf ein BGH-Urteil vom 6. Februar 1954 (Aktenzeichen II ZR 65/53), welches besagt, dass auch eine versehentlich in der Ölwanne zurückgelassene Schraube als Einwirkung von außen gilt, wenn sie einen Motorschaden verursacht.
Daraufhin überprüfte der Versicherer den Fall erneut und stimmte der Schadensregulierung zu.