Sommerzeit ist Reisezeit – viele Familien packen jetzt das Auto voll und steuern ins europäische Ausland. Doch was passiert, wenn es im Urlaub zu einem Unfall kommt? Dann können Sprachbarrieren oft ein Hindernis sein, um den Schaden bei der Kfz-Versicherung abwickeln zu lassen. Helfen kann hier ein standardisiertes Formular, das aktuell der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) kostenlos auf seiner Verbraucherseite zur Verfügung stellt: der Europäische Unfallbericht.

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Der Unfallbericht ist ein standardisiertes Dokument – zugrunde liegen die Richtlinien des europäischen Versicherungsverbands Comité Européen des Assurances (CEA). So sind Felder enthalten für alle relevanten Informationen zur Schadenbearbeitung. Sollte doch jeder Unfallbericht über Folgendes Rechenschaft geben:

  • Ort und Zeit des Unfalls
  • Namen der Fahrer und Zeugen
  • Angaben zur den jeweiligen Fahrzeugen (Marke, Kennzeichen) sowie deren Versicherung
  • Unfallhergang
  • Sichtbare Schäden am Fahrzeug

Wie handeln, wenn zwei "Unfallgegner" beteiligt sind?

Zwar: Das vorliegende Formular dient auch für Unfälle ohne Drittschäden – bei Kaskoschäden zum Beispiel oder bei Schäden durch Diebstahl oder Feuer. In der Regel aber wird man das Dokument mit dem Unfallgegner gemeinsam ausfüllen. Dies kann – besonders bei Reisen in fremdsprachige Länder – zu Problemen aufgrund der Sprachbarrieren führen.

Deswegen stellt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft auch Übersetzungshilfen zur Verfügung in den Sprachen:

  • Englisch
  • Französisch
  • Italienisch
  • Niederländisch
  • Polnisch
  • Portugiesisch
  • Spanisch
  • Tschechisch
  • Türkisch
  • Ungarisch
  • Russisch

Leider sind diese Übersetzungshilfen nicht ebenfalls als Download auf der Webseite des GDV verfügbar. Sie können aber in Einzelexemplaren kostenlos beim Verbraucherservice des GDV bestellt werden unter:

  • der Hotline: 0800/33 99 399 (kostenfrei)
  • der E-Mail- Adresse: frage@dieversicherer.de

Der GDV empfiehlt natürlich, den Unfallbericht gemeinsam mit dem Unfallgegner auszufüllen. Dies sollte mit Kuli geschehen, wobei kräftig geschrieben werden sollte. Auch sollten beide Unfallgegner den gleichen Unfallbericht haben und nicht etwa zwei verschiedene Formulare mit abweichenden Fragen. Denn das erschwert im Nachhinein die Bearbeitung.

Jeder Unfallgegner sollte eine endgültige Version des ausgefüllten Berichts mitnehmen

Wichtig ist aber natürlich, dass für beide Seiten der Unfallbericht dokumentiert ist und jeder das Ausgefüllte nachweisen kann – er also eine Version mitbekommt, für die er auch nachweisen kann, dass es die endgültige Version ist (und es nicht im Nachhinein zur Veränderung kam). Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten, beide Unfallparteien zum gleichen Dokument kommen zu lassen:

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  • Liegt zwei Mal ein identischer Bericht vor (auch in verschiedenen Sprachen), kann man zusammen beide Dokumente identisch ausfüllen.
  • Noch praktischer: den Übersetzungshilfen ist ein Durchschlag beigefügt, so dass eine doppelte Ausfertigung verteilt werden kann.
  • Existiert beides nicht, empfiehlt sich ein Handy-Foto für beide Seiten. Auch so haben alle Beteiligten eine Ausführung des Unfallberichts.

Wichtig ist, den Bericht durch beide Seiten unterschreiben zu lassen. Wichtig ist zudem, den Bericht danach nicht noch einmal zu verändern oder im Nachhinein zu korrigieren. Auch sollte die Anzahl der bezeichneten Felder im Unfallbericht angegeben werden, damit nicht hinterher etwas unbemerkt zugefügt werden kann. Spätestens zuhause sollte das Formular unverzüglich der Versicherungsgesellschaft zugesendet werden.

Jetzt in weißer Farbe – was gilt für die „Grüne Karte“?

In der Vergangenheit galt die grüne Karte – offiziell die offiziell „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“ – als wichtiger Versicherungsnachweis für Autofahrten ins Ausland. Sie bescheinigte Einreisenden einen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Auch Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung sind auf der Karte verzeichnet. Seit 2021 gibt es diese Internationale Versicherungskarte nur noch auf weißem Papier, was die Verfügbarkeit erleichtert, erklärt der Gesamtverband der Versicherer. Denn nun kann sich jeder die Karte per Mail zusenden lassen und sich die Karte auch selber ausdrucken. Beantragt wird die Karte beim eigenen Kfz-Versicherer, die Ausstellung erfolgt kostenlos. Die Gültigkeit ist, wie beim Personalausweis, auf der Karte verzeichnet.

In vielen europäischen Ländern ist die Grüne Karte überhaupt nicht mehr verpflichtend – es gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen, nach dem bereits das Kfz-Kennzeichen ausreichender Nachweis des Versicherungsschutzes ist. In folgenden Ländern muss keine internationale Versicherungskarte mehr mitgeführt werden: In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (das sind die Länder der europäischen Union und Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie in Andorra, Bosnien-Herzegowina, Großbritannien, Monaco, Montenegro, San Marino, Serbien und in der Schweiz. Allerdings empfiehlt der GDV, auch in Ländern mit Kennzeichenabkommen die Karte mit sich zu führen – aufgrund der darin gespeicherten Daten kann das die Schadenabwicklung sehr erleichtern.

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Für manche Länder ist die Karte immer noch Pflicht

Allerdings gibt es auch immer noch Länder, in denen die Versicherungskarte bei Einreise weiterhin Pflicht ist:

  • Albanien
  • Aserbaidschan
  • Iran
  • Marokko
  • Moldawien
  • Nordmazedonien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Ukraine

Auch in Ländern wie Russland oder Belarus ist die Karte weiterhin Pflicht. Sollte man in Länder reisen, die nicht beim Kennzeichenabkommen aufgeführt sind, sollte man sich also dringend über die Regeln informieren.

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Für manche Länder kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen werden

Für manche Länder – der GDV nennt die Türkei als Beispiel, aber auch Risikoländer wie Russland oder der Iran kommen in Frage – kommt es auf den individuellen Versicherungsvertrag an, ob Versicherungsschutz besteht. Auch dies ist an der Internationalen Versicherungskarte (und damit der einstigen Grünen Karte) ersichtlich: ist ein Land auf der Karte gestrichen oder wird gar nicht genannt, besteht für dieses Land kein Versicherungsschutz. Dann muss bei Grenzübertritt eine sogenannte Grenzversicherung abgeschlossen werden.

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