Krankenversicherungsschutz in Ländern mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen

Ein Beispiel für ein Land mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen ist Israel. Das Abkommen ermöglicht deutschen Versicherten in Israel einen Anspruch auf bestimmte medizinische Leistungen. Der Versicherungsschutz ist mit jenem der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) vergleichbar: für eine bestimmte Zeit (90 Tage) wird geleistet für

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  • Notfallbehandlungen;
  • Medizinische Behandlungen, die aufgrund chronischer oder bestehender Erkrankungen notwendig sind;
  • Dialysen und Sauerstofftherapien;
  • Routine- und Notfallbehandlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt;
  • Verschreibungspflichtige Medikamente und medizinische Hilfsmittel.

Wichtig ist jedoch: die EHIC-Karte gilt in Israel noch nicht. Um die Leistungen in Anspruch zu nehmen, müssen deutsche Versicherte eine Anspruchsbescheinigung (oft auch Auslandskrankenschein genannt) von ihrer deutschen Krankenkasse anfordern. Diese Bescheinigung erlaubt den Zugang zu notwendigen medizinischen Leistungen in Israel.

Zudem ist hier der Versicherungsschutz auch dennoch nicht ausreichend: der Versicherungsschutz deckt keine medizinischen Rücktransporte ab, obwohl diese enorme Kosten verschlingen können. Dies und die Beschränkung auf medizinisch notwendige Behandlungen machen einen zusätzlichen Schutz dringend empfehlenswert.

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Krankenversicherungsschutz in Ländern ohne bilaterales Sozialversicherungsabkommen

Noch schwieriger ist es in Ländern ohne bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland – als Beispiel kann die Ukraine genannt werden. Hier gilt Folgendes:

  • Da die Ukraine nicht zur EU gehört und kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat, deckt die GKV nur sehr begrenzte Leistungen ab. Das bedeutet konkret: Für einen begrenzten Krankenversicherungsschutz in der Ukraine können Versicherte eine Anspruchsbescheinigung bei ihrer deutschen Krankenkasse anfordern. Diese Bescheinigung kann im Notfall den Zugang zu notwendigen medizinischen Leistungen erleichtern. Jedoch: Man muss selbst in Vorkasse gehen, Deckung und Rückerstattung erfolgen eingeschränkt und sind nicht garantiert​. Im Notfall sind Versicherte deswegen auf private Vorsorge angewiesen.
  • Auch PKV-Versicherte sollten ihre Versicherungspolice genau prüfen, um sicherzustellen, dass Reisen in Krisengebiete wie die Ukraine abgedeckt sind. Viele PKV-Policen schließen kriegerische Handlungen oder politische Unruhen explizit aus oder bieten nur eingeschränkten Schutz in solchen Situationen. Dann muss sich um zusätzlichen Krankenversicherungsschutz bemüht werden.
  • Für Risikoländer und Krisengebiete ist es dringend angeraten, eine private Krankenversicherung fürs Ausland abzuschließen. Wichtig aber ist, dass der Tarif auch passen muss. Denn keineswegs genügt hier eine normale Auslandskrankenversicherung – diese leistet zum einen nur für touristische Zwecke und schließt zum anderen viele Leistungen per Kriegsklausel aus.
  • Krankenversicherungen für Kriegsgebiete sind mit touristischen Angeboten nicht vergleichbar (Versicherungsbote berichtete). Dies gilt umso mehr, wenn Tätigkeiten abgesichert werden sollen, die mit erhöhtem Risiko verbunden sind – wie z.B. medizinische Hilfsdienste oder das Leisten humanitärer Hilfe unter gefährlichen Bedingungen.
  • Wer also ins Ausland geht, um zu helfen, sollte unbedingt Spezialtarife wählen, die solche Tätigkeiten abdecken. Empfehlenswert ist es, ganz gezielt bei den Anbietern nach Versicherungsschutz für die geplanten Tätigkeiten (humanitäre Hilfe, Begleitung eines Spenden-Konvois etc.) nachzufragen.
  • Auch sollten bestimmte Leistungen im Versicherungsschutz inbegriffen sein – medizinische Evakuierungen zum Beispiel und medizinische Rücktransporte. Denn beides kann enorme Summen verschlingen. Hier sollte demnach auch die Deckungssumme hoch genug sein.
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