Die Beschwerdeführerin verfügte über eine Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung, die mit ihrer Kreditkarte verknüpft war. Während einer „multimodalen“ Reise musste sie aufgrund einer wetterbedingten Verspätung eines Schiffslotsen länger auf dem Schiff bleiben. Dadurch verpasste sie ihren geplanten Rückflug und musste eine zusätzliche Hotelübernachtung buchen. Diese Mehrkosten wollte sie von ihrer Reiseversicherung erstattet bekommen, doch der Versicherer lehnte ab.

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Der Grund für die Ablehnung: Laut Versicherer lag kein versichertes Ereignis vor. Die Versicherungsbedingungen deckten keine wetterbedingten Verzögerungen ab. Die Beschwerdeführerin argumentierte jedoch, dass laut den Versicherungsbedingungen eine Kostenübernahme bei einer Reiseverlängerung erfolgen sollte, wenn die An- und Abreise im versicherten Arrangement enthalten sind.

Der Ombudsmann prüfte den Fall und kam zu dem Schluss, dass die Versicherungsbedingungen tatsächlich keine Deckung für wetterbedingte Verspätungen vorsehen. Auch wenn der Wortlaut der Bedingungen eine andere Interpretation nahelegen könnte, ergab sich bei genauerer Betrachtung, dass ein versicherter Grund für die Reiseverlängerung erforderlich ist. Schlechte Wetterbedingungen waren jedoch nicht als solcher Grund definiert.

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In seinem Schiedsspruch erklärte der Ombudsmann, dass ein Verständnis der Bedingungen, das eine unbegrenzte Eintrittspflicht des Versicherers implizieren würde, nicht korrekt sei. Ein solches Verständnis würde einer Allgefahrenversicherung gleichkommen, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht erwarten könne.
Der Ombudsmann konnte der Beschwerdeführerin daher nicht zum gewünschten Erfolg verhelfen, wies jedoch darauf hin, dass die Versicherungsbedingungen unübersichtlich gefasst seien und hier Verbesserungspotential bestünde.