Ein Lebensabend im Ausland? Immer mehr Rentner erfüllen sich den Wunsch. So zahlte die deutsche Rentenversicherung 2022 rund 1,71 Millionen Renten ins Ausland. Freilich: 1,48 Millionen Renten werden an ausländische Versicherte gezahlt – diese beziehen aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung (zum Beispiel, weil sie in Deutschland arbeiteten und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahlten). 230.868 Renten aber werden an deutsche Staatsbürger ins Ausland gezahlt. Zwar bildet die Zahl nicht alle im Ausland lebende Deutsche ab, die dort ihren Lebensabend verbringen (es fehlen zum Beispiel die Beamten). Dennoch zeigt die Zahl, dass ein Rentenbezug im Ausland durchaus eine Option ist.

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Günstig haben es hierbei jene Rentner, die in Ländern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz leben. Denn diese Rentner haben auch im Ausland die Möglichkeit, sich in der günstigen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu versichern, was sich insbesondere für Pflichtversicherte lohnt. Den Anspruch erwirbt man durch die sogenannte 9/10-Klausel.

9/10-Klausel als Hürde zur Pflichtversicherung

Für die günstige Pflichtversicherung in der KVdR hat der Gesetzgeber eine hohe Hürde gesetzt – die sogenannte „9/10-Klausel“ aus Paragraf 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 11 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V). Laut SGB V wird eine sogenannte „Vorversicherungszeit“ zur Bedingung gemacht: Die Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.

Unrelevant ist hierfür, ob man in der Vorversicherungszeit pflichtversichert oder freiwillig versichert war oder über eine Familienversicherung. Wer die „9/10-Klausel“ allerdings nicht erfüllt, dem ist der Weg in die Pflichtversicherung verbaut – er kann sich nur freiwillig in der KVdR versichern lassen. Seit August 2017 erleichtert eine Gesetzreform die Erfüllung der 9/10-Klausel – seitdem kann für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren als Vorversicherungszeit geltend gemacht werden.

Die Überprüfung des KVdR-Status leistet die gesetzliche Krankenkasse, bei der ein Ruheständler versichert ist. Denn die KVdR darf nicht als übergeordnete gesetzliche Krankenkasse missverstanden werden. KVdR-Mitglieder bleiben zusätzlich zu ihrem KVdR-Status zugleich Mitglieder ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Welche Leistungen die Krankenversicherung der Rentner im Ausland abdeckt

Rentner, die die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVdR erfüllen, bleiben auch im Ausland versichert. Dies gilt allerdings nur für Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und für die Schweiz. Der Leistungsumfang der KVdR bleibt im Ausland grundsätzlich gleich. Rentner haben weiterhin Anspruch auf:

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  • Ambulante und stationäre Behandlungen
  • Medikamentenversorgung
  • Rehabilitation
  • Präventivmaßnahmen
  • Zahnärztliche Behandlungen

Abrechnungsmodalitäten: in manchen Ländern muss man in Vorleistung gehen

In vielen Ländern erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem Leistungserbringer und der deutschen Krankenkasse. Rentner müssen keine Vorauszahlungen leisten. Das ist allerdings anders in Ländern wie Frankreich, Belgien und Luxemburg: hier gilt das sogenannte Erstattungsprinzip. Das bedeutet: Behandlungskosten müssen vorgestreckt werden und werden hinterher erstattet. Notfallversorgung wird in allen EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz zu den gleichen Bedingungen wie für Einheimische gewährt.

Wie teuer ist die Pflichtversicherung? Und lohnt eine freiwillige Versicherung in der KVdR?

Was kostet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner? Zugrunde liegen folgende Beitragssätze:

  1. Allgemeiner Beitragssatz: Dieser beträgt 14,6 Prozent der gesetzlichen Rente. Die Beiträge werden paritätisch aufgeteilt, das heißt, die Rentenversicherung und der Rentner tragen jeweils die Hälfte (7,3 Prozent).
  2. Zusatzbeitrag: Der durchschnittliche kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz für 2024 liegt bei 1,7 Prozent. Auch dieser wird zur Hälfte vom Rentner und zur Hälfte von der Rentenversicherung getragen.
  3. Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2024 monatlich 5.175 Euro bzw. jährlich 62.100 Euro. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, ist beitragsfrei.
  4. Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 Prozent. Kinderlose Rentner, die nach 1939 geboren sind, zahlen einen zusätzlichen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent, sodass der Beitragssatz für diese Personen 4,0 Prozent beträgt. Diese Beiträge müssen Rentner vollständig selbst tragen.

Warum die Pflichtversicherung in der KVdR günstig ist

Ein wesentlicher Vorteil der KVdR ist, dass pflichtversicherte Rentner nur auf ihre gesetzliche Rente und Betriebsrenten Beiträge zahlen müssen. Dies bedeutet, dass andere Einkommensarten, wie zum Beispiel Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte und private Renten, beitragsfrei bleiben.

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Diese Regelung führt zu einer erheblichen finanziellen Entlastung für Rentner, die zusätzliche Einkünfte aus diesen Quellen haben. Insbesondere Rentner, die über signifikante Kapitalerträge oder Mieteinnahmen verfügen, profitieren dadurch erheblich, da diese Einnahmen nicht in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einfließen. Somit bleibt ein größerer Teil des Einkommens unberührt von zusätzlichen Beitragsbelastungen.

Ein zusätzlicher Vorteil gibt es beim Bezug von Betriebsrenten: seit 2020 können Pflichtversicherte in der KVdR einen Freibetrag in Höhe von aktuell 176,75 Euro pro Monat​ für ihre Betriebsrenten geltend machen (der allerdings nur für die KV-Beiträge, nicht jedoch für die Pflegeversicherung gilt). Dieser Freibetrag bedeutet, dass nur der Betrag, der über diesen Freibetrag hinausgeht, für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Betriebsrenten bis zu dieser Höhe bleiben somit beitragsfrei.

Rentner in EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz ohne Anspruch auf Pflichtversicherung: lieber freiwillig KVdR- versichert oder lieber PKV?

Rentner, die keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) haben, stehen vor der Wahl, sich freiwillig in der KVdR oder privat krankenversichern (PKV) zu lassen. Wichtig: PKV-Versicherte, die in einem EU- oder EWR-Land sowie in der Schweiz leben und in einer deutschen PKV versichert sind, behalten grundsätzlich ihren Versicherungsschutz. Die PKV erstattet in diesen Ländern medizinische Leistungen entsprechend dem im Vertrag festgelegten Umfang. Hier sollte man gerade bei langjähriger Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung sehr gut überlegen, ob man den Vertrag wirklich kündigen will – schon aufgrund des Vertragsumfangs und der aufgebauten Alterungsrückstellungen wäre es in vielen Fällen naiv (und Experten würden davon abraten).

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Dennoch kann die Angst vor steigenden Beiträgen und können weitere Motive auch zur Überlegung führen, sich als Rentner im Ausland freiwillig in der KVdR versichern zu lassen. Wie auch im Inland ist für diese Entscheidung wichtig, ganz genau individuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Denn hat man aus vielen Quellen ein Einkommen, kann die Rechnung schnell zu einer Milchmädchenrechnung werden. Deswegen müssen neben dem Leistungsumfang auch die Beiträge auf verschiedene Einkommensarten geprüft werden:

  • Freiwillige KVdR: In der freiwilligen Krankenversicherung der Rentner müssen sämtliche Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Dies schließt nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch Einkünfte aus Mieten, Kapitalerträgen und privaten Renten ein​​. Aus diesem Grund müssen Rentner mit hohen zusätzlichen Einkünften in der freiwilligen KVdR oft höhere Beiträge zahlen. Auch den Freibetrag für Betriebsrenten können freiwillig Versicherte in der KVdR nicht geltend machen.
  • Private Krankenversicherung (PKV): Im Gegensatz dazu richtet sich die Beitragsberechnung in der PKV in der Regel nach dem individuellen Gesundheitsrisiko und dem gewünschten Leistungsumfang und nicht nach der Höhe der Einkünfte. Rentner, die hohe Zusatzeinkünfte haben, können in der PKV oft günstiger fahren, da diese Einkünfte nicht zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen werden​.
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