Die Eltern des Beschwerdeführers, für die ein dingliches Wohnrecht im Sinne von § 1093 BGB an den Räumen im Erdgeschoss seines Hauses eingetragen war, hatten in ihr Wohnzimmer eine Holzdecke, eine Heizkörperabdeckung und Tapeten eingebracht. Durch die darüberliegende Terrasse, deren Undichtigkeit vom Beschwerdeführer nicht richtig behoben worden war, drang Regenwasser ein und es kam zu einem erheblichen Feuchtigkeitsschaden.

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Ein dingliches Wohnrecht gemäß § 1093 BGB bedeutet, dass eine Person das Recht hat, bestimmte Räume oder ein Gebäude zu bewohnen. Dieses Recht ist im Grundbuch eingetragen und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel des Grundstücks bestehen. Der Berechtigte hat das Recht, die Wohnräume zu nutzen, als wäre er der Eigentümer, und muss für die gewöhnlichen Instandhaltungen und Reparaturen aufkommen.

Der Privathaftpflichtversicherer, dem der Schaden in den Räumen der Eltern gemeldet wurde, ging von einem nicht versicherten Eigenschaden des Beschwerdeführers aus und lehnte eine Leistung ab. Nach einem Hinweis des Versicherungombudsmanns kam es jedoch zu einer Vergleichslösung. Der Ombudsmann argumentierte, dass gemäß § 95 Absatz 1 Satz 2 BGB ein Gebäude oder Werk, das in Ausübung eines (dinglichen) Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist, nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehört. Somit handelte es sich bei der von den Eltern des Beschwerdeführers vorgenommenen Einbringung von Holzdecke, Heizungsabdeckung und Tapeten um Maßnahmen, die im Eigentum der Eltern standen, und daher lag ein Fremdschaden vor.

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Der Ombudsmann betonte, dass die Maßnahmen geringen Umfangs, wie die Anbringung einer Holzdecke, eine Heizungsverklei­dung und ein Wandanstrich, im Rahmen der Bestimmung der Sache als Wohnung zulässig seien und keine grundlegende Um- oder Neugestaltung zur Folge hätten. Dies führte letztlich dazu, dass der Versicherer der Beschwerde abhalf und eine anteilige Kostenerstattung anbot.