Ein Fall aus der Praxis des Versicherungsombudsmanns zeigt die Bedeutung der Definition von Zuleitungsrohren in Gebäudeversicherungen. Der Rechtsanwalt eines Beschwerdeführers wandte sich an den Ombudsmann, nachdem ein Regenwasserrohr, das zu einer Zisterne führte, in unmittelbarer Nähe zum versicherten Gebäude aufgeplatzt war. Das aufgestaute Regenwasser verursachte eine Durchnässung der Außenwände des Gebäudes. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Zisterne und das Zuleitungsrohr zur Wasserversorgung des Grundstücks gehören und daher der Schaden versichert sein müsste.

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Der Versicherer bestritt nicht, dass die Zisterne ein versicherter Bestandteil des Grundstücks ist, argumentierte jedoch, dass das Rohr nicht zur Wasserversorgung des Gebäudes diene, da das Regenwasser nur versickere und nicht für das Gebäude verwendet werde. Eine Vorortbesichtigung bestätigte hingegen, dass das Regenwasser über eine Tauchpumpe und Leitungen zu einem Außenwasserhahn geleitet wird, der zur Bewässerung und Reinigung genutzt wird.

Der Ombudsmann stellte klar, dass laut Versicherungsbedingungen auch Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Gebäudes versichert sind, solange diese der Wasserversorgung dienen. Dabei muss das Wasser nicht zwingend für die häusliche Nutzung verwendet werden. Entscheidend ist, dass das Rohr eine wirtschaftlich sinnvolle Bewegung und Verwendung von Wasser ermöglicht.

Nach dieser Interpretation regulierte der Versicherer schließlich den Schaden in Höhe von knapp 9.000 Euro. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen und der tatsächlichen Nutzung der versicherten Anlagen.

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Versicherungsvermittler sollten ihre Kunden darauf hinweisen, wie wichtig eine klare Dokumentation und Verständnis der Nutzung solcher Anlagen ist, um im Schadensfall abgesichert zu sein.