Ein Fall aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns beleuchtet die Streitfrage, ob Rechtsschutzversicherungen auch die Kosten für erforderliche Vorarbeiten zur Erstellung eines Gutachtens übernehmen müssen. Der Beschwerdeführer machte Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf einer Bestandsimmobilie geltend. Um die Ansprüche zu prüfen, beschloss das Gericht, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der beauftragte Sachverständige stellte fest, dass Öffnungen in der Kelleraußenwand notwendig sind, um die Begutachtung durchzuführen. Der Beschwerdeführer wollte, dass seine Rechtsschutzversicherung die Kosten für diese Vorarbeiten übernimmt.

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Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) trägt der Versicherer die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden. Doch die Kostenübernahme für notwendige Vorarbeiten zur Erstellung eines Gutachtens sind umstritten. Ein Teil der versicherungsrechtlichen Fachliteratur und Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass diese Kosten keine Gerichtskosten im Sinne der Klausel sind und daher nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Es gibt jedoch auch die Meinung, dass die Kosten für vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegebene Hilfsarbeiten zur Erstellung eines Gutachtens vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Da die Beschwerdegegnerin nicht zur Abhilfe bereit war, konnte der Ombudsmann die Versicherung nicht zur Leistung verpflichten. Anderenfalls hätte er der Versicherung die Möglichkeit genommen, ihre Auffassung gerichtlich durchzusetzen.