Ein Fall aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns beleuchtet die Frage der Entschädigung bei Diebstahl von Fahrzeugteilen ohne Gebrauchtmarkt. Ein Versicherer hatte bei der Schadenregulierung den Abzug „neu für alt“ berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der Versicherer den Zeitwert des gestohlenen Teils und nicht den Neupreis erstattet, um eine Überkompensation zu vermeiden. Eine entsprechende Regelung fand sich in den Versicherungsbedingungen im Abschnitt zu 'Beschädigungen'. Der Versicherer berief sich auf diese Regelung, weil das Fahrzeug mittels Reparatur wiederhergestellt werden könne.

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Der Versicherungsombudsmann stellte jedoch klar, dass diese Regelung nur für Beschädigungen gilt und nicht für Verluste durch Diebstahl, sofern dies in den Versicherungsbedingungen nicht explizit vorgesehen ist. Maßstab für die Höhe der Entschädigungsleitung konnte allein die Höhe des Wiederbeschaffungswertes sein, so der Ombudsmann. Der Versicherer trug vor, dass es für das gestohlene Fahrzeugteil keinen Gebrauchtmarkt gäbe. Dazu erläuterte der Versicherungsombudsmann: „Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes ist wiederum darauf abzustellen, ob es für das in Frage stehende Fahrzeugteil einen Gebrauchtmarkt gibt. Gibt es diesen nicht – wie Sie vortrugen –, dann entspricht der Wiederbeschaffungswert dem Preis, der für ein vergleichbares Neuteil zu bezahlen ist.“ Der Versicherer half der Beschwerde daraufhin ab.