Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht mit der Begründung verweigern, dass eine versicherte Person private und ehrenamtliche Pflegeaufgaben übernimmt und dafür Pflegegeld erhält. Denn bei der Frage, ob eine Person als berufsunfähig gilt, kommt es auf die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit an. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem Beschluss bestätigt (8 U 1646/23). Auf das Urteil machte zuerst das Versicherungsjournal aufmerksam.

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Private Pflege - Vollzeitjob?

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Frau eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem BU-Zusatzbaustein abgeschlossen. Sowohl eine psychische Erkrankung als auch orthopädische Beeinträchtigungen führten dazu, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte. Zunächst bestätigte auch der Versicherer, dass eine Berufsunfähigkeit im Rahmen der vertraglichen Bedingungen besteht - und zahlte eine Rente von 800 Euro im Monat aus. Aus den vorliegenden Texten geht nicht eindeutig hervor, in welchem Beruf die Klägerin zunächst tätig gewesen ist.

Nach einer Überprüfung stellte der Versicherer die Zahlungen ein und argumentierte, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliege. Er führte an, dass die Frau Pflegeaufgaben übernommen hatte, indem sie sich um ihre Schwiegermutter kümmerte, die nach einem Schlaganfall Pflege benötigte. Für diese Pflege erhielt die Frau auch Pflegegeld. Die Aufgaben umfassten insbesondere Kochen, Waschen, Putzen und Hilfe bei der Körperhygiene. Zusätzlich nahm die Frau gelegentliche Nebentätigkeiten an, wie das Putzen in einem Kindergarten und Kurierdienste.

Der Versicherer verweigerte der Frau nun die Berufsunfähigkeitsrente, indem er behauptete, dass die Pflegetätigkeit, für die sie Pflegegeld erhalte und bei der die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zahle, eine gewerbliche Tätigkeit sei, die dem früheren Beruf vergleichbar sei. Er argumentierte weiter, dass, falls die Frau sich nicht um ihre Schwiegermutter kümmern würde, ihr Mann externe Pfleger oder ein Pflegeheim beauftragen müsste, was die gewerbliche Natur der Pflege verdeutliche.

Private Pflege keine gewerbliche Tätigkeit

Diese Argumentation erwies sich jedoch als erfolglos. Die Rechtsprechung hat erneut klargestellt, dass es bei der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, auf den zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ankommt, einschließlich der dort erlernten Qualifikationen und des sozialen Prestiges. Die Richter wiesen das Argument zurück, dass die Pflege von Angehörigen eine gewerbliche Tätigkeit sei, die zur Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente führen könnte. In diesen Fällen sei von einer ehrenamtlichen Tätigkeit auszugehen, die ausschließlich aus persönlichen Gründen und nicht zur Erzielung eines dauerhaften Lebensunterhalts ausgeübt werde. Hierbei komme es auch auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, der kaum davon ausgehen werde, dass private Pflegeaufgaben als versicherter Beruf gelten.

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Dass der Versicherer dennoch seine Zahlungen einstellen durfte, hatte einen anderen Grund. Die Klägerin hatte in der Zwischenzeit eine Vollzeitstelle als Produktionsmitarbeiterin angenommen, bei der sie von einem ergonomischen Stuhl aus Tätigkeiten erbringen konnte.