Empfehlungen nach einem Schadenfall

Ein Behandlungsfehler ist jede ärztliche Massnahme, die nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft die gebotene und nicht nur übliche Sorgfalt vermissen lässt und damit unsachgemäß ist. In nahezu allen Verfahren, bei denen es um Behandlungsfehler geht, wird eine Dokumentation der vorangegangenen Aufklärung und der Behandlung (Paragraf 630e BGB und 630f BGB) eingefordert. Sollte diese nicht oder nicht ausreichend vorgelegt werden können, wird in aller Regel zugunsten des Patienten entschieden – und der Zahnarzt/Arzt ist schadenersatzpflichtig. Selbst bei optimaler Behandlungsqualität wurden deshalb schon viele Prozesse verloren.

Anzeige

Behandelnde sollten schon beim Verdacht eines Schadenfalls immer umgehend die Berufshaftpflicht-Versicherung informieren. Auch rein vorsorgliche Meldung sind dabei sinnvoll. Häufig gehen sie in der Praxis allerdings den Weg, einen eigenen Rechtsanwalt zu mandatieren. In der Regel bleiben sie aber dann auf dessen Kosten sitzen.

Wenn die Behandelnden aufgefordert werden, Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind sie verpflichtet, diese gegen Erstattung der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen. Sofern Dritte die Krankendokumentation anfordern, muss jedoch der Patient zuvor eine Schweigepflichtentbindung oder aber eine entsprechende Vollmacht erklärt haben. Diese sollten aus Beweisgründen in schriftlicher Form vorliegen. Originale wie auch bildgebendes Befundmaterial sollten Sie grundsätzlich in Ihrem Besitz halten und ausschließlich in Kopie weiterleiten.

Behandelnde sollten keine Schadensersatzansprüche anerkennen. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation gehört in die fachkompetente Hände der Berufshaftpflicht-Versicherer und sollte dort detailliert geprüft werden.

Anzeige

Die Unterstützung des betreuenden Maklers bei der Bearbeitung eines Haftpflicht-Schadens darf sich lediglich auf den organisatorischen Part beschränken. Wo muss die Schadenmeldung wie eingereicht werden und worauf ist dabei zu achten. Da es sich dabei um besonders schützenswerte Daten nach Paragraf 203 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, darf ein Makler nichts vom eigentlichen Schaden erfahren.

vorherige Seitenächste Seite
Seite 1/2/3/