Wenn der Unternehmer ausfällt, bestehen für das Lebenswerk akute Gefahren. Unternehmervollmacht und Unternehmertestament sind elementare Vorkehrungen unabhängig von der gewählten Rechtsform, sondern sind für alle Unternehmer unabdingbar.

Anzeige

Margit Winkler leitet als Geschäftsführerin das Institut Generationenberatung.Pressefoto Institut Generationenberatung

Lesen Sie hier ein Beispiel eines Einzelunternehmers, das uns vor Kurzem erreichte:

Der Unternehmer liegt seit einiger Zeit im Koma. Wenige Wochen später stirbt er. Während der Zeit im Koma beginnen die Probleme: Wer ist jetzt für unternehmerische Entscheidungen zuständig? Wer organisiert das Personal? Wer kauft Material ein? 
Nach dem Tod werden die Probleme noch größer, denn er hinterlässt nicht nur seine Frau, sondern auch zwei Kinder – und es gibt kein Testament. Was viele Unternehmer nicht wissen: Bei einem Einzelunternehmen geht dieses auf alle Erben gemeinsam über und diese bilden eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass keine der Personen der Erbengemeinschaft eine Entscheidung allein treffen kann. Das betrifft auch die Ehefrau. Bei minderjährigen Kindern schaltet sich zudem das Familiengericht ein.

Diese Probleme sind vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in ganz Deutschland unbekannt, die einfachen Lösungen werden hinausgeschoben und irgendwann ist es dann zu spät. Mit unseren Fachanwälten ist beides einfach und sicher zu bewerkstelligen. 
Folgende unnötige Schwierigkeiten sind so vermeidbar“, empfiehlt M. Winkler vom Institut GenerationenBeratung:

  1. Staatliche Betreuung – Kontovollmacht erlischt


    Wenn keine Unternehmervollmacht vorliegt, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer für das Unternehmen beauftragen. Dieser hat die Pflicht, das Vermögen zu erhalten. Daher wird er – wie auch im privaten Bereich – die Kontovollmacht löschen (müssen). Verfügungen sind nur über den Betreuer, also durch das Gericht möglich.

  2. Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen – Liquiditätsgefahr


    Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Denn eine Kündigung kann nur vom Arbeitgeber – das ist der Unternehmer - vorgenommen werden. Mit anderen Worten: die Kosten laufen weiter. Neue Aufträge können nicht generiert werden, zumal auch die Fachkompetenz des gerichtlichen Betreuers kaum gegeben sein kann.

  3. Keine Vertretung nach Außen – Existenzverlust


    Der Betreuer müsste sich gegenüber Lieferanten und Kunden legitimieren. Dazu bedarf es ein Genehmigungsverfahren seitens des Gerichtes. Die staatliche Obhut und Aufsicht greift ein, wenn nicht durch eine Unternehmervollmacht vorgesorgt worden ist. Dabei sorgt die Aufsicht insbesondere dafür, dass Veränderungen des Status quo zuvor geprüft werden. Das kostet Zeit und ein weiterer fremder Rechtspfleger erlangt Einblicke ins Unternehmen. 
Die Umständlichkeit des Genehmigungsverfahrens und die Kontrolle durch unabhängige Dritten, bewirken einen Stillstand für das Unternehmen, unabhängig der Unternehmensform. 

  4. Unerwartete Unternehmensnachfolge/rechtsleerer Raum – Betrieb ist stillgelegt, Insolvenzgefahr

    
Ohne Unternehmervollmacht fällt das Unternehmen in die Obhut des Staates. Konten werden gesperrt, Aufträge und Lieferungen können nicht stattfinden und das umständliche Verfahren für die Vertretung nach außen kostet viel Zeit. Da die Vertretung kaum Fachkompetenz hat und der Vermögenserhalt im Fokus steht, kommt es zu einer faktischen Stilllegung des Betriebes.

  5. Gesellschaft nicht beschlussfähig ohne Gesellschafter: Notgeschäftsführer – Fremdbestimmung


    Bis zur Bestimmung des Notgeschäftsführers ist die Firma nicht handlungsfähig. Mit dem Gericht bestimmten Dritten können Beschlüsse gefasst werden, doch das Unternehmen ist damit fremdbestimmt. 

  6. Erben in Rechtsposition des Erblassers – Vollhaftung mit Privatvermögen


    Die Erben nehmen in der Erbengemeinschaft die Position des Unternehmers ein. Sie haften mit ihrem eigenen Vermögen. Nach einer Phase des Stillstandes tritt der Notgeschäftsführer an die Stelle des Unternehmers. Die Erben haften mit ihrem Privatvermögen für dessen Entscheidungen. 

  7. Erbengemeinschaft, Pflichtteilsrechte – Zerschlagungsgefahr


    Der Unternehmer kann in einem Testament seinen gesamten Nachlass regeln. Dieses Testament muss mit den Inhalten des zum Gesellschaftervertrages abgestimmt sein. Ohne Testament tritt die Erbengemeinschaft ein. Konflikte und Wertminderungen von Immobilien und Unternehmen sind häufige Folgen. Wenn ein einfaches Berliner Testament eingerichtet wurde, können die Erben ihren Pflichtteil einklagen. Damit werden entsprechende Zahlungen sofort fällig. Die meisten von uns kennen Unternehmen, die daran gescheitert sind und es kommt zur Zerschlagung der Firma. So kann ein vergleichbar kleines Versäumnis zum Ruin des Lebenswerkes führen.

  8. Minderjährige Erben – Familiengericht muss zustimmen.

    Sind die Erben noch minderjährig, so schaltet sich das Familiengericht ein, um die Interessen der „Schützlinge“ zu vertreten. So kommt ein weiterer Fremder zu dem vom Gericht bestellten Notgeschäftsführer hinzu, der bei Entscheidungen der Familie und des Familienunternehmens eine Rolle spielt.

Durch genau bestimmte Befugnisse schafft die Unternehmervollmacht mehr Klarheit als eine Prokura oder die Handelsvollmacht. Häufig wird diese daher auch ergänzend eingesetzt. Die Mitwirkung vom Handelsregister ist zudem nicht notwendig, sondern die Vollmacht gilt ab Übergabe und kann durch Rückgabe des Dokumentes wieder entzogen werden. Die entstehenden Kosten sind Betriebsausgaben und steuerlich absetzbar.

Das Unternehmertestament sichert die gesamte Unternehmernachfolge. Es ist ein umfassendes Testament, das auch die Vermögensnachfolge im Privatbereich regelt. Bei verheirateten Unternehmern kann es auch als gemeinschaftliches Testament gestaltet sein.

Mit anwaltlicher Beratung durch Fachanwälte kann der/die Geschäftsmann/-frau immer wieder leicht Anpassungen an die Situation des Unternehmens und seiner Familie/Kinder vornehmen. Ab Unternehmensgründung wendet es die beschriebenen Gefahren ab.



Welche Bedeutung die Unternehmervollmacht für die Notfallplanung von Unternehmen hat, wird am 10. September 2024 in einer Online-Veranstaltung des Instituts GenerationenBeratung u.a. mit Rechtsanwalt Martin Puchert vertieft.