Motorradfahrer mit Schadenersatzanspruch – und dennoch mit Teilschuld

Da es sich im vorliegenden Fall um eine außergewöhnlich große Maine Coon-Katze handelte, erkannte das Oberlandesgericht Zweibrücken an, dass eine spezifische Tiergefahr gemäß Paragraf 833 BGB vorlag. Demnach war das Ausweichmanöver für das Gericht nachvollziehbar, was den Anspruch auf Schadenersatz begründete. Jedoch: Dennoch bekam der Motorradfahrer nicht die volle Summe von 100.000 Euro als Schadenersatz zugesprochen. Denn er erhielt – trotz allem – eine Teilschuld.

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Der Grund: Auch die Betriebsgefahr des Motorrads muss für jeden spezifischen Unfall berücksichtigt werden. Die Betriebsgefahr bezieht sich auf die verschuldensunabhängige Haftung, die allein aus dem Betrieb eines Fahrzeugs resultiert, weil dieses Fahrzeug eine Gefahrenquelle darstellt. Das Oberlandesgericht erklärt: "Ganz generell ist anerkannt, dass bei einem Unfall zwischen Tieren und Kraftfahrzeugen deren Betriebsgefahr dergestalt zu berücksichtigen ist, dass sich die Haftung des Tierhalters nicht unerheblich reduziert." In welchem Maße die Betriebsgefahr für einen Unfall und die Mit-Haftung bedacht wird, hängt immer vom Einzelfall ab.

Im vorliegenden Urteil wurde die Betriebsgefahr des Motorrads aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit einer Mitverantwortungsquote von einem Drittel bewertet – dies bedeutet, dass der Kläger trotz der nachvollziehbaren Reaktion auf die Katze eine Teilverantwortung in Höhe von einem Drittel für den Unfall trägt​​. Letztendlich bekam er nicht einen Schadenersatz nebst Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zugesprochen, sondern nur zwei Drittel der Schadensumme.

Was lehrt uns das Urteil über den Versicherungsschutz?

Das Urteil veranschaulicht die Wichtigkeit umfassender Versicherungen sowohl für Tierhalter als auch für Fahrzeugführer. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken erkannte die spezifische Tiergefahr einer außergewöhnlich großen Maine Coon-Katze gemäß Paragraf 833 BGB an und sprach dem Kläger Schadenersatz zu, jedoch unter Berücksichtigung einer Mitverantwortungsquote von einem Drittel aufgrund der Betriebsgefahr des Motorrads. Die Betriebsgefahr ist eine verschuldensunabhängige Haftung, die aus dem Betrieb eines Fahrzeugs resultiert und bei Unfällen berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass der Motorradfahrer eine Teilschuld von einem Drittel trägt und somit nur zwei Drittel seines Gesamtschadens ersetzt bekommt.

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Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen:

  • Tierhalter sollten sicherstellen, dass ihre Haftpflichtversicherung Schäden abdeckt, die durch ihre Haustiere verursacht werden. Die private Haftpflichtversicherung deckt Schäden durch Kleintiere wie Katzen, Meerschweinchen und Wellensittiche ab. Für größere Tiere wie Hunde und Pferde ist eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung erforderlich​.
  • Motorradfahrer sollten eine umfassende Haftpflichtversicherung haben. Wenngleich dies schon durch die Versicherungspflicht gewährleistet sein dürfte, empfiehlt sich aufgrund von Risiken wie der Betriebsgefahren-Teilschuld auch eine Unfallversicherung. Die private Unfallversicherung kann Unterstützung für Verletzungen und Folgekosten bieten unabhängig von der Haftungsfrage​. Allerdings sind Motorsport-Rennen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Versicherungsbote berichtete).
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