Ein aktueller Fall aus der Praxis des Versicherungsombudsmanns beleuchtet die Problematik der Haftpflichtversicherung für große Grundstücke mit Waldflächen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das auf einem weitläufigen Privatgelände mit einer Fläche von etwa 30.000 Quadratmetern steht. Zu diesem Grundstück gehören mehrere Flurstücke und ausgedehnte Waldflächen. Der Privathaftpflichtversicherer des Eigentümers war jedoch nicht bereit, den Versicherungsschutz für das gesamte Gelände zu bestätigen. Er begrenzte die Deckung lediglich auf die Flurstücke, die in unmittelbarer Verbindung zum Einfamilienhaus stehen.

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Dagegen richtete sich die Beschwerde des Eigentümers beim Versicherungsombudsmann. Der Schlichter schrieb dem Beschwerdeführer: „Nach den Bedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde liegen, sind Schäden, für die Sie als Inhaber einer bestimmten Immobilie, etwa eines Einfamilienhauses, verantwortlich sind, vom Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung erfasst. Mitversichert ist auch der Fall, dass Sie Inhaber von Garagen und Gärten sind, die zur Immobilie gehören.“

Der Versicherungsombudsmann führte weiter aus, dass ein Garten nach gängigem Verständnis ein begrenztes Stück Land zur Anpflanzung von Gemüse, Obst, Blumen etc. ist. „Mehrere zusammengefasste Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 30.000 Quadratmetern würde man aber wohl nicht mehr als einen Garten bezeichnen. Man unterscheidet zum Beispiel auch Gärten und Parks ab einer gewissen Größe“, erklärte er.

Der Ombudsmann wies darauf hin, dass sich aus den Formulierungen „Inhaber einer Immobilie“ und „Gärten, die zur Immobilie gehören“ ein direkter Bezug zwischen der primär vom Versicherungsschutz erfassten Immobilie und dem Garten ergeben muss. Eine Waldfläche, die zum Teil mehrere hundert Quadratmeter über das eigentliche Wohnhausgrundstück hinausgeht, hat diesen direkten Bezug nicht mehr.

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Darüber hinaus wurde betont, dass ein Eigentümer eines so großen Waldgrundstücks besondere Pflichten hat, die über die üblichen Haftungsrisiken eines Haus- und Gartenbesitzers hinausgehen. Dies führte letztlich dazu, dass der Ombudsmann die Entscheidung des Versicherers bestätigte, die Deckung nur auf die unmittelbar zum Einfamilienhaus gehörenden Flurstücke zu begrenzen.