Ein aktueller Fall aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns beleuchtet die Bedeutung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei fehlerhaften Schadenmeldungen.

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Ein Versicherungsnehmer meldete seinem Unfallversicherer einen Unfall und reichte dabei eine schriftliche Unfallanzeige ein. In dieser verneinte er die Frage nach Vorerkrankungen, legte jedoch gleichzeitig ärztliche Unterlagen bei, die umfangreiche Vorerkrankungen belegten. Der Versicherer erklärte sich wegen des Vorwurfs der Arglist für leistungsfrei.

Der Versicherte wandte sich an den Versicherungsombudsmann. Im Schlichtungsverfahren äußerte der Ombudsmann Zweifel daran, ob der Versicherungsnehmer in diesem Fall wirklich arglistig gehandelt habe. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass Versicherer den Angaben ihrer Versicherungsnehmer vertrauen müssen. Doch in diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer zusammen mit der Unfallanzeige auch einen Krankenhausbericht eingereicht, der die Vorerkrankungen auflistete.

Der Ombudsmann betonte, dass es wenig überzeugend sei, dem Versicherungsnehmer Arglist zu unterstellen, da er den Krankenhausbericht freiwillig und unaufgefordert beigefügt hatte. Wäre es seine Absicht gewesen, die Regulierung des Versicherers zu beeinflussen, hätte er diesen Bericht sicherlich nicht beigefügt.

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Gemäß § 31 Absatz 1 VVG besteht eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers, wenn die Antworten des Versicherungsnehmers lückenhaft, unklar oder widersprüchlich sind. In diesem Fall lagen dem Versicherer die widersprüchlichen Angaben bereits vor. Der Ombudsmann erklärte, dass der Versicherer sich nicht auf Leistungsfreiheit aufgrund fehlerhafter Angaben berufen könne, wenn er es versäumt habe, den Versicherungsnehmer nach den offenkundigen Widersprüchen zu befragen.
Der Ombudsmann entschied zugunsten des Versicherungsnehmers und verpflichtete den Versicherer zur Leistung, da dieser seiner Nachfrageobliegenheit nicht nachgekommen war.