• Besonders wichtig ist hierbei der Auftrag: erst, wenn eine Person mit dem Hüten des Hundes beauftragt ist, kann sie auch als Tierhüter gelten. Das Gericht formuliert: „Es genügt nicht die tatsächliche Übernahme der Obhut über das Tier, sondern es bedarf eines entsprechenden Auftrags des Halters“. Laut Gericht gibt es aber keinen Beweis dafür, dass der Hundehalter seine Mutter tatsächlich damit beauftragt hat, den Hund zu hüten.
  • Stattdessen wirkte der Vater als beauftragter Hüter – er hatte die Verantwortlichkeit und Kontrolle über das Tier und führte in der Unfallsituation das Tier auch an der Leine. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass auch die Mutter mit dem Tier interagierte. Das aber reicht für den Status des Hüters nicht aus.
  • Zu beachten ist für das Urteil aber auch: der Hund darf nicht gewerblich genutzt werden. Nur dann greift die Haftpflicht auch für den Hüter – und greifen in der Folge die hier vorgestellten Urteilsgründe. Denn als Hüter ist in diesem Fall der Vater des Hundehalters anzusehen.

Das Oberlandesgericht ging also davon aus, dass die Mutter des Hundehalters nicht als Hüterin zu betrachten ist. Demnach erhält sie den Status eines dritten Geschädigten und hat Anspruch auf Leistungen der Haftpflicht. Folglich verurteilte das Gericht die Haftpflichtversicherung dazu, dem Kläger Versicherungsschutz für die Haftpflichtforderungen aus dem Versicherungsfall zu gewähren – und die Kosten für Schmerzensgeld und medizinische Behandlung der Mutter des Klägers zu übernehmen.

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Fazit aus dem Urteil

Wenn der Haftpflichtschutz auf einen Hüter übergehen soll, reicht es keineswegs aus, wenn eine Person lediglich anwesend ist oder das Tier gelegentlich begleitet. Für die Qualifikation als Tierhüter ist eine ausdrückliche Beauftragung und aktive Verantwortung notwendig. Man sollte diese Tatsache beachten, wenn der Hund einer Person überlassen wird, die nicht ausdrücklich mit der Betreuung des Hundes betraut ist.

Andererseits kann aber eine Person, die das Tier nur gelegentlich begleitet und keine aktive Betreuungsfunktion erfüllt, einen Haftpflichtschaden bei der Haftpflicht des Halters geltend machen – denn diese Person hat nicht den Rechtsstatus des Tierhüters. Das trifft sogar dann zu, wenn es sich um die Mutter des Hundebesitzers handelt. Das Urteil ist auf den Seiten der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfahlen verfügbar.

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