Schließlich hob der Bundesgerichtshof auch hervor: „Ersatzfähig sind […] auch diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten […] unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des Paragraf 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind.“ Mit diesem Urteil wird deutlich, dass selbst dann, wenn einzelne Positionen einer Rechnung nicht objektiv notwendig erscheinen, die Versicherung sie zu tragen hat, solange sie für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht sind.

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In diesem speziellen Fall ging es ebenfalls darum, ob die Pauschale für Corona-Schutzmaßnahmen gerechtfertigt war. Der BGH entschied, dass diese Maßnahmen in der Pandemiezeit als notwendig angesehen werden konnten, um die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen – ein berechtigtes Anliegen des Sachverständigen und seines Auftraggebers. Wenn man sich dies vor Augen führt, sind die Kosten nicht mal als überhöhte Kosten anzusehen. Doch auch, wenn sie es wären, müsste die Haftpflichtversicherung gemäß den Urteilsgründen leisten.

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen

So endete ein Rechtsstreit, der sich über mehrere Instanzen zog und mit einem scheinbar geringen Streitwert begann, mit einem Urteil, das weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hat. Der Bundesgerichtshof setzte ein klares Signal: Versicherungen müssen auch für überhöhte Sachverständigenkosten aufkommen, wenn diese dem Geschädigten nicht anzulasten sind. Damit wurde die Haftung der Versicherer im Schadensfall weiter präzisiert und gleichzeitig der Schutz der Geschädigten gestärkt. Der Streit um die 20 Euro wird somit als ein Fall in Erinnerung bleiben, der die Prinzipien des Werkstattrisikos auf neuer Ebene präzisiert hat.

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