In diesem Fall hätte der Kläger den Sachverständigen auf den Vorschaden hinweisen und auf eine Korrektur des Gutachtens drängen müssen, nachdem er das fehlerhafte Gutachten erhalten hatte. Da dies unterblieb, trug der Kläger letztlich die Verantwortung für die entstandenen Kosten.

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Was aber gilt, wenn der Gutachter der gleiche Gutachter ist, der auch den Vorschaden begutachtete? Das Gericht argumentierte hierfür, dass der Geschädigte zwar darauf vertrauen dürfe, dass ein Sachverständiger, der bereits ein früheres Gutachten erstellt hatte, diesen Vorschaden berücksichtigen würde. Dieses Vertrauen enthebe ihn jedoch nicht der Pflicht, das endgültige Gutachten auf Richtigkeit zu überprüfen.

Urteilsausgang: Kläger trägt großen Teil der Kosten selbst

Folglich wurde die Schadensersatzforderung des Klägers erheblich reduziert. Der Kläger konnte nur einen Teil der ursprünglich geforderten 7.048,98 Euro erstreiten. Das Gericht sprach ihm letztlich 2.047,93 Euro zu, bestehend aus den nachgewiesenen unfallbedingten Reparaturkosten von 2.022,93 Euro und einer Kostenpauschale von 25 Euro. Die Forderung nach Erstattung weiterer Kosten wurde abgewiesen.

Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 288,60 Euro, einer Auslagenpauschale von 20 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von 58,63 Euro. Der Kläger musste jedoch 71 Prozent der Kosten des Rechtsstreits selbst tragen, während die Beklagte 29 Prozent der Kosten übernahm. Diese Aufteilung reflektiert die Tatsache, dass der Kläger überwiegend unterlag, da der Großteil seiner Forderungen aufgrund der mangelhaften Kommunikation über den Vorschaden abgewiesen wurde.

Auch die Kosten des fehlerhaften Gutachtens musste der Kläger selbst tragen

Wie aber verhielt es sich mit den Kosten für die beiden Sachverständigengutachten? Diese wurden unterschiedlich behandelt:

  • Das erste Gutachten, das der Kläger in Auftrag gegeben hatte und das aufgrund der Nichtberücksichtigung des Vorschadens unbrauchbar war, wurde nicht von der Beklagten erstattet. Der Kläger musste diese Kosten selbst tragen, da er es versäumt hatte, den Sachverständigen rechtzeitig über den Vorschaden zu informieren und auf eine Korrektur des Gutachtens hinzuwirken.
  • Das zweite Gutachten, das von der Beklagten in Auftrag gegeben wurde und den Vorschaden aufdeckte, war hingegen nicht Gegenstand der Kostenentscheidung im Verhältnis der Parteien, da es lediglich zur Klärung des Sachverhalts diente und da die Beklagte die Kosten hierfür selbst trug.

Die Bedeutung des Urteils für die Versicherungsbranche

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Schadensfälle. Es zeigt, dass Geschädigte eine aktive Rolle bei der Erstellung und Überprüfung von Gutachten spielen müssen. Das Oberlandesgericht stellte fest: „In den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt demnach auch, dass ein von ihm eingeholtes Gutachten unbrauchbar ist, weil der Sachverständige über Vorschäden nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Das Sachverständigenrisiko ändert hieran nichts.“

Das Gericht stellte damit klar, dass das sogenannte „Sachverständigenrisiko“ – also das Risiko, dass ein Gutachten unbrauchbar sein könnte – nicht uneingeschränkt auf den Schädiger abgewälzt werden kann. Der Geschädigte trägt eine Mitschuld, wenn er nicht alle notwendigen Informationen bereitstellt.

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Fazit: Vorsicht bei der Kommunikation mit Sachverständigen

Das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts ist eine eindringliche Mahnung an Geschädigte, genau darauf zu achten, dass alle relevanten Informationen einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Es reicht nicht aus, sich auf die Expertise des Sachverständigen zu verlassen – auch die eigenen Informationen müssen korrekt und vollständig sein, um spätere rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Dies trifft insbesondere für bestehende Vorschäden an einem Kfz zu. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist online verfügbar.

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