1. Unklare Definition von "medizinischem Zustand": Die Klausel benutzte den Begriff "medizinischer Zustand", ohne diesen klar zu definieren. Für den durchschnittlichen Versicherten war nicht ersichtlich, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter diesen Begriff fallen.
  2. Fehlende Eindeutigkeit bei Vorerkrankungen: Die Klausel nannte Beispiele wie Krankenhausaufenthalte oder erwartete Testergebnisse, ließ aber offen, welche anderen Vorerkrankungen ebenfalls vom Ausschluss betroffen wären. Es blieb unklar, ob auch weniger schwerwiegende oder alltägliche Gesundheitsprobleme, die nicht ausdrücklich erwähnt wurden, den Versicherungsschutz ausschließen könnten. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Klausel für den Versicherten undurchsichtig war, da er nicht eindeutig erkennen konnte, welche weiteren Vorerkrankungen vom Schutz ausgenommen sind.
  3. Verwendung unklarer Zeitpunkte: Die Klausel machte nicht deutlich, ob der Ausschluss nur für Vorerkrankungen gilt, die bei der Beantragung der Kreditkarte oder bei der Buchung der Reise bekannt waren, oder ob auch frühere, weiter zurückliegende Erkrankungen dazu führen könnten. Diese Unklarheit ließ den Versicherten im Ungewissen darüber, welcher Zeitpunkt für den Ausschluss entscheidend ist und ob auch lange vergangene Krankheiten den Versicherungsschutz beeinträchtigen könnten.
  4. Unklare Beziehung zwischen Vorerkrankung und Versicherungsfall: Letztendlich legte die Klausel nicht klar fest, wann eine frühere Erkrankung den Versicherungsschutz ausschließt. Es blieb unklar, ob selbst frühere, vermeintlich unbedeutende Erkrankungen zum Ausschluss führen könnten. Diese Unklarheit benachteiligte den Versicherten erheblich – er kann sich letztlich nie sicher sein, ob die Versicherung leistet oder ob selbst unbedeutende Vorerkrankungen den Versicherungsschutz gefährden.

Die Klausel ist in ihrer Form somit unwirksam, da sie den Versicherten unangemessen benachteiligt – Rechtsgrundlage ist Paragraf 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Also kann sich der Auslandsreisekrankenversicherer nicht auf die Klausel berufen – er muss der Krankenkasse einen Teilbetrag erstatten.

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Dennoch musste der BGH das Urteil aufheben und an das Oberlandesgericht zurückverweisen. Denn das OLG hatte nicht ausreichend geklärt, wie die Beklagte die genauen Beträge an die Klägerin zahlen sollte – es fehlten zum Beispiel Angaben zur Umrechnung von Dollarbeträgen in Euro. Auch blieb offen, ob die Gebühr eines Dienstleisters erstattungsfähig ist, der von der Krankenkasse mit der Abwicklung der Krankenhausrechnung beauftragt wurde. Diese Unklarheiten erfordern eine erneute Prüfung und Entscheidung durch das OLG.

Fazit: Konsequenzen des Urteils für die Versicherungsbranche

Es gibt, wie erwähnt, gute Gründe, bei Auslandsreisekrankenversicherungen Vorerkrankungen auszuschließen – dies betrifft sowohl Risiken für die Unternehmen als auch für das Versichertenkollektiv. Das Urteil unterstreicht allerdings die Notwendigkeit, Ausschlussklauseln klar und eindeutig zu formulieren. Unklare Klauseln, die dem Versicherungsnehmer nicht erlauben, den genauen Umfang seines Versicherungsschutzes zu erkennen, werden als unwirksam erachtet. Das Urteil stärkt somit auch die Rechte der Versicherungsnehmer – und nimmt die Versicherer in die Pflicht, die Klauseln gründlich zu prüfen. Das Urteil ist auf der Webseite des Bundesgerichtshofs verfügbar.

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