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Es war eine Szene, wie sie wohl viele Hausbesitzer und Mieter kennen: Ein Braten auf dem Herd, der Duft zieht durch die Wohnung – doch dann wird der Topf vergessen. Am 17. Februar 2021 ereignete sich genau so ein Vorfall bei einer Frau in Chemnitz, der schließlich zu einem teuren Rechtsstreit führte. Der Topf wurde auf dem eingeschalteten Cerankochfeld zurückgelassen, der Inhalt heizte sich stark auf. Erst nach einiger Zeit bemerkte die Frau dichte Rauchschwaden im Flur und Küchenbereich. Der Schaden war enorm: Wände und Möbel waren von einem schmierigen, rußigen Film überzogen, und die ganze Wohnung roch stark nach Rauch. Die Schadenssumme belief sich auf 73.080,20 Euro. Diese wollte die Frau von ihrer Hausratversicherung ersetzt haben.

Die Positionen: Brand oder nicht?

Die Hausratversicherung verweigerte die Zahlung. Der Grund: Zwar waren die Schäden offenkundig – massive Rauchentwicklung, Rauchablagerung und Brandgeruch hatten große Teile der Wohnungseinrichtung unbrauchbar gemacht – doch aus Sicht der Versicherung lag kein Brand vor, der nach den Versicherungsbedingungen als versichertes Ereignis gelten würde. Ohne diesen sah die Versicherung keinen Anspruch auf Leistung.

Die Klägerin hielt dagegen. Für sie waren die Ruß- und Qualmschäden eine direkte Folge der Rauchentwicklung und damit ebenfalls versichert. Schließlich seien ihre Möbel und Wände massiv beschädigt worden. Zudem verwies sie darauf, dass die Versicherung ein Reinigungsunternehmen beauftragt hatte, um den Rauchgeruch zu beseitigen – für sie ein indirektes Eingeständnis der Leistungspflicht. Dies führte zur Klage der Frau vor dem Landgericht Chemnitz.

Die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz

Das Landgericht Chemnitz entschied jedoch zugunsten der Versicherung. Es stellte klar: Ein Brand im Sinne der Versicherungsbedingungen habe nicht stattgefunden. Heißt es doch in den Versicherungsbedingungen der „Baustein Hausratversicherung SicherheitPlus Fassung 2012“: „Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“ Der entscheidende Punkt war, dass ein Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann, nicht nachweisbar war.

„Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwar im Flur- und Küchenbereich der Wohnung der Klägerin sehr dichte weiße Rauchschwaden festzustellen, aber offene Flammen bzw. Feuer nicht zu erkennen waren“, so das Gericht. Demnach sind die von der Klägerin angeführten Ruß- und Qualmschäden nicht abgedeckt, da diese ohne ein Brandereignis entstanden sind. Der Schaden entstand durch die starke Rauchentwicklung. Aber Rauch allein sei laut Versicherungsbedingungen kein versichertes Ereignis, führte das Gericht aus.

Die Klägerin konnte auch mit ihrem Argument, dass die Beauftragung des Reinigungsunternehmens eine Art Anerkenntnis der Versicherung sei, nicht durchdringen. Das Gericht entschied, dass diese Maßnahme nur aus Kulanz erfolgte und keinen Einfluss auf die Leistungsverpflichtung der Versicherung habe. Damit wurde die Klage abgewiesen – und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen (Landgericht Chemnitz; Az. 5 0 222/2). Das Urteil ist auf der Webseite der Rechtsanwälte Kotz verfügbar.

Alte vs. neue Bedingungen: Was wäre nach den heutigen Musterbedingungen anders?

Die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz basierte auf den Versicherungsbedingungen der „Baustein Hausratversicherung SicherheitPlus Fassung 2012“, die den Begriff „Brand“ sehr eng definierten. Es war notwendig, dass ein Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstand oder diesen verlassen hatte und sich aus eigener Kraft ausbreiten konnte. Da im vorliegenden Fall keine offenen Flammen nachweisbar waren, war der Schaden nicht versichert.

In den neuen Musterbedingungen des GDV, wie sie in den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2022) festgelegt sind, sieht die Situation jedoch anders aus. Hier sind Ruß- und Rauchschäden ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Es heißt: Schäden sind versichert, "die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.“

Nach diesen neuen Bedingungen hätte die Klägerin gute Chancen gehabt, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Der Rußschaden entstand durch die bestimmungswidrige Rauchentwicklung aus der Kochanlage (Herd), was nach den aktuellen Bedingungen als versichert gilt.

Fazit: Regelmäßig Vertragsbedingungen überprüfen

Gerade in komplexen Schadensfällen, wie dem vorliegenden Rußschaden, wird deutlich, wie stark die Auslegung von Versicherungsbedingungen den Leistungsanspruch beeinflussen kann. Die enge Definition des Begriffs „Brand“ in den alten Versicherungsbedingungen „Baustein Hausratversicherung SicherheitPlus Fassung 2012“ führte hier dazu, dass die Leistung verweigert wurde.

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Für Versicherungsvermittler und Makler ist dies ein deutlicher Hinweis darauf, wie wichtig es ist, die Vertragsbedingungen ihrer Kunden regelmäßig zu überprüfen und mit aktuellen Musterbedingungen abzugleichen. Insbesondere Klauseln, die spezifische Schadensarten abdecken, verdienen besondere Aufmerksamkeit. Anpassungen der Versicherungsbedingungen oder Zusatzklauseln können notwendig sein, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz den tatsächlichen Bedürfnissen des Kunden entspricht.