Diese Marktstandards wurden für die aktuelle Studie berücksichtigt:

  • Prognose: Leistung, wenn mindestens 6 Monate Berufsunfähigkeit ärztlich prognostiziert
  • Leistung wird rückwirkend ausgezahlt, wenn späterer Leistungsbeginn
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung
  • Verzicht auf Umorganisation bei Akademikern
  • Verzicht auf Umorganisation bei Kleinbetrieben
  • Kostenbegrenzung bei Umorganisation
  • Berufswechselprüfung: keine nachteilige Extra-Prüfung, wenn Versicherter vor Berufsunfähigkeit binnen einer bestimmten Frist Beruf gewechselt hatte.
  • Leistungsbeginn: Ab 1. des Monats nach Feststellung BU, keine nachteiligen Karenz- und Wartezeiten
  • Ausschluss Meldefristen: Beinhaltet ein Bedingungswerk eine Meldefrist (i.d.R. 3, 6, 12 oder 36 Monate), so beginnt die Leistungspflicht des Versicherers bei einer verspäteten Meldung erst mit dem Zeitpunkt der Meldung.
  • Erhöhungsoption ohne Anlass: Ermöglichen es dem Versicherten, ohne erneute Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz zu erhöhen.
  • Möglichkeit Beitragsstundung
  • Befristete Anerkenntnisse: Versicherer trifft laut Vertrag nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen möglichst zügig eine endgültige und rechtsverbindliche Entscheidung über die Leistungspflicht. Klauseln zur Befristung können sich hier nachteilig auswirken und Rechtsunsicherheit schaffen.
  • Meldepflicht Minderung BU: keine nachteiligen Klauseln, wenn sich Gesundheitszustand nach Anerkennung BU bessert.
  • Meldepflicht Aufnahme Tätigkeit
  • Nachprüfung BU: Versicherer sind grundsätzlich berechtigt, nach einer bestimmten Zeit (nach) zu prüfen, ob eine einmal eingetretene BU medizinisch weiter fortbesteht. Hierbei sollte auf nachteilige Klauseln verzichtet werden bzw. nur Verweis auf Beruf erlauben, welcher die vorherige Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung nicht unterschreitet.
  • Leistung bei Arbeitsunfähigkeit
  • Ausscheiden aus dem Beruf: Bei Ausscheiden aus dem Beruf wird unbegrenzt der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft, keine abstrakte Prüfung.
  • Option auf selbständige Anschluss-Pflegerente: 67 Tarife beinhalten eine Pflege-Option ohne Gesundheitsprüfung, die zum Ende der Versicherungsdauer gezogen werden kann. So bietet sich Möglichkeit, nach dem BU-Risiko auch Pflegerisiko abzusichern. Marktstandard ist das noch nicht: 372 Tarife verzichten auf solch eine Option.

„Derzeit beobachten wir mit Spannung und Interesse die Marktentwicklung im Bereich des Verzichts auf die konkrete Verweisung in der Erst- und Nachprüfung. Schließlich gibt es schon jetzt mehrere Anbieter, die sich für einzelne Berufsgruppen oder auch für alle Berufe zu dieser Regelung entschieden haben.“, gab Schulz einen Ausblick auf die Zukunft.

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Folgende Unternehmen haben wenigstens einen Tarif der die infinma-Standards mindestens erfüllt oder übertroffen hat: Allianz, Alte Leipziger, Axa, Baloise, Barmenia, Bayern Versicherung, BY die Bayerische, Canada Life, Condor, Continentale, Cosmos, Credit Life, DBV, Deutsche Ärzteversicherung, DEVK, DEVK Allgemeine, Dialog, Ergo, Europa, Gothaer, Hannoversche, HanseMerkur, HDI, Helvetia, Huk24, Huk-Coburg, IG BCE, Interrisk, Klinik Rente, LV1871, Metall Rente, Nürnberger Leben, Öff. Braunschweig, Provinzial Rheinland, R+V, Signal Iduna, Stuttgarter, Swiss Life, Universa, Versorgungswerk der Presse, Volkswohl Bund, VPV, VRK, Württembergische und Zurich. Eine Übersicht über die zertifizierten Tarife findet sich auf der Webseite von infinma. Alle 251 Tarife aufzulisten, würde hier den Rahmen sprengen.

Hinweis in eigener Sache:

In Kooperation mit dem Leipziger Software-Hersteller Inveda.net GmbH bietet Versicherungsbote einen BU-Vergleich an. Er dient der schnellen Orientierung und soll Beratungsanlässe stiften.

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