Zeiten, die zum Duschen und Waschen nach der Arbeit genutzt werden, können Teil der Arbeitszeit sein. Das betont das Bundesarbeitsgericht Erfurt in einem aktuellen Urteil - und erkannte somit die Ansprüche des Klägers an. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Auf das Urteil macht die Deutsche Presse-Agentur (dpa) aufmerksam.

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Arbeit mit Farbe und chemischen Stoffen

Geklagt hatte im verhandelten Rechtsstreit ein Containermechaniker aus dem Raum Nürnberg. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem das Abschleifen rostiger und beschädigter Stellen an Transportcontainern und Nachlackierungen. Bei solchen Arbeiten kann der Kläger von der Beklagten gestellte Handschuhe, Schutzbrille und Atemmaske tragen. Dabei wird der Mann in der Regel so schmutzig, dass er sich nach der Arbeit duschen muss, bevor er in seine Privatkleidung wechselt. Das Duschen ist nach seiner Aussage auch deshalb notwendig, weil er die Schutzausrüstung an seinem Arbeitsplatz zur Reinigung zurücklassen muss.

Doch bezahlt bekam der Mann die Zeit des Duschens und Umziehens bisher nicht. Auch nicht die notwendigen Wege, um die alte Arbeitskleidung abzugeben und sich neue zu beschaffen. Mit seiner Klage verlangte der Mann eine Nachzahlung von mehr als 25.000 Euro für einen Zeitraum von gut fünf Jahren.

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach Umkleidezeiten und die dafür erforderlichen Wege zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören können. Demnach könnten "auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sein", wenn diese in "einem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeitsleistung" stehen, so betonten die Richterinnen und Richter. Davon sei auszugehen, wenn Hygienevorschriften dies verlangen - etwa, wenn Beschäftigte duschen müssen, um sich von giftigen und gesundheitsgefährdenden Stoffen zu säubern.

Körperreinigungszeiten gehören aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung "so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause (...) ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann", heißt es in dem Urteil.

Enge Grenzen, damit Körperreinigung als Arbeitszeit gewertet wird

Zeitgleich macht das Urteil auch die engen Grenzen deutlich. Damit das Duschen als Arbeitszeit gewertet werde, reiche es nämlich nicht aus, dass sich der Arbeitnehmer von Schweiß, üblichen Verschmutzungen und unangenehmen Gerüchen befreien will. Demnach muss das LAG Nürnberg noch klären, wie schmutzig der Containermechaniker bei seiner Arbeit wird sowie ob und wie lange er tatsächlich duschen muss. Auch seien Vereinbarungen möglich, wonach Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten anders vergütet werden als die „eigentliche“ Tätigkeit.

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Ohne dass das Gericht dies explizit anspricht, hat ein solches Urteil auch Auswirkungen auf den Unfallschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung: Sie tritt bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen ein. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder auf dem direkten Weg zu oder von der Arbeit passiert. Ein Wegeunfall betrifft Unfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Arbeitsplatzes, wie Geschäftsreisen. Wird das Reinigen und der Weg für die Beschaffung der Arbeitskleidung folglich als Arbeitszeit gewertet, müsste die Unfallversicherung einspringen. Andernfalls hilft nur ein privater Unfallschutz, wenn man zum Beispiel beim Duschen nach der Arbeit ausrutscht und sich ein Bein bricht.