Berufshaftpflicht für Ärzte: „Änderungen der Tätigkeiten sind anzuzeigen“
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte in Deutschland unerlässlich, da schon kleine Fehler immense Schadensummen verursachen können. Diese Versicherungspflicht schützt nicht nur die Ärzte selbst vor finanziellem Ruin, sondern sichert auch die Patienten ab. Ein Grund für Versicherungsbote, bei Claudia Feige nachzufragen – Spezialistin für Sachversicherungen bei der Deutsche Ärzteversicherung.
Versicherungsbote: Was sind die grundlegenden Risiken, die durch die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte abgedeckt werden?
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Claudia Feige: Als Standesversicherer für die akademischen Heilberufe schließen wir, die Deutsche Ärzteversicherung, keine ärztlichen Risiken aus. Wir bieten Deckungen für alle (zahn-)ärztlichen Fachrichtungen und Funktionen an. Versichert ist die ärztliche Tätigkeit, sofern diese ärztlichen Tätigkeiten in der Heilkunde anerkannt sind. Weitere Risiken, wie z.B. das Betriebsstättenrisiko sowie die Beschäftigung von Praxispersonal gelten bei niedergelassenen Ärzten automatisch als mitversichert.
Welche Mindestversicherungssummen sind für Ärzte vorgeschrieben?
Eine Vorgabe über die Höhe der Versicherungssummen sieht das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) für Vertragsärzte vor. Der Versicherungsschutz reicht für Vertragsärzte ohne Angestellte, wenn die Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall beträgt. Die Versicherungssumme muss je Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen. Bei medizinischen Versorgungszentren, Vertragsärzten und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten beträgt die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro; diese muss mindestens dreimal pro Jahr zur Verfügung stehen.
Welche zusätzlichen Deckungen sollten Ärzte in Betracht ziehen, um ihre Haftungsrisiken umfassend abzudecken?
Das Tätigkeitsfeld von Ärzten ist sehr unterschiedlich. Wichtig ist, dass immer die gesamte ärztliche Tätigkeit betrachtet wird. So kann jedem Arzt ein individuelles Angebot unterbreitet werden. Neben der Absicherung von besonderen Behandlungsformen – z.B. von medizinisch nicht indizierten Eingriffen – sollten alle niedergelassenen Ärzte auch über eine Cyberversicherung verfügen.
Wie beeinflussen Tätigkeiten wie kosmetische Eingriffe oder konsiliarärztliche Tätigkeiten den Versicherungsschutz?
Bei speziellen Behandlungsformen wie kosmetischen Eingriffen muss man genau hinschauen. Kosmetische Eingriffe auf Grund einer medizinischen Indikation (z.B. nach einem Unfall) gelten automatisch mitversichert. Bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen richtet sich die Beitragshöhe nach der Fachrichtung und der genauen Tätigkeit, teilweise erfolgt der Einschluss beitragsfrei.
Eine konsiliarärztliche Tätigkeit beschreibt zunächst einmal eine rein beratende Tätigkeit, diese ist Bestandteil des Versicherungsschutzes. In der Zusammenarbeit von Ärzten, Krankenhäusern oder anderen medizinischen Institutionen wird der Begriff jedoch häufig viel weitergehender ausgelegt. Daher ist es wichtig zu prüfen, ob die im Konsiliarvertrag beschriebene Tätigkeit auch der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit entspricht.
Welche Personengruppen sind in der Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes typischerweise mitversichert?
Bei der Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich zunächst einmal um eine personenbezogene Versicherung. Versichert gilt somit der Versicherungsnehmer. Bei niedergelassenen Ärzten besteht auch Versicherungsschutz für angestelltes Praxispersonal, wie z.B. für Ärzte in der Ausbildung sowie auf Antrag für angestellte Fachärzte.
Welche Nachweis- und Meldepflichten haben Ärzte im Zusammenhang mit ihrer Berufshaftpflichtversicherung?
Hier gelten die in der Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen. Risikoänderungen und neu hinzukommende Risiken sind dem Versicherer anzuzeigen. In der Berufshaftpflicht für Ärzte kann dies z.B. ein Karrieresprung im Krankenhaus (Oberarzt wird Chefarzt) sein, oder auch die Änderung der Tätigkeit – bspw. bisher keine Durchführung von Operationen, jetzt sind auch operative Tätigkeiten möglich.
Wie reagiert die Versicherung im Falle eines Behandlungsfehlers und welche Schritte sollten Ärzte unmittelbar nach einem Vorfall unternehmen?
Wichtig ist es hier zunächst erst einmal Ruhe zu bewahren und anschließend den Schaden unserer Schadenabteilung zu melden.
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Als Standesversicherer der akademischen Heilberufe beobachten wir von der Deutsche Ärzteversicherung den medizinischen Fortschritt sehr aufmerksam. Des Weiteren stehen wir im ständigen Austausch mit den Ärztekammern und Verbänden. Sofern Unsicherheit seitens des Arztes besteht und sich Fragen aus seiner veränderten Tätigkeit ergeben, beraten wir ihn gerne.