Wie das Bundessozialgericht argumentierte
Das Gericht erklärte unmissverständlich: „Der Gesetzgeber hat zum Stichtag 1.1.2021 die Versicherten von ihrer Obliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit weitestgehend entlastet.“ Diese Entlastung bedeutet, dass der Versicherte nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann, wenn die elektronische Übermittlung durch den Arzt nicht oder verspätet erfolgt.
- Neues Haftungsprinzip: Gericht stärkt Rechte von Versicherten bei Krankengeld
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Damit machte das Gericht klar, dass der Krankengeldanspruch „nicht ruht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1.1.2021 gesetzlich begründeten Pflicht die Übermittlung nicht erfolgt.“ Es lag also keine Pflichtverletzung des Klägers vor – selbst wenn die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt nicht rechtzeitig funktionierte. Die Verantwortung lag eindeutig bei den Ärzten.
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Die rechtliche Wende: Wer haftet bei technischen Problemen?
Das Urteil des Bundessozialgerichts markiert eine deutliche rechtliche Wende: Selbst wenn die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt nicht korrekt oder rechtzeitig erfolgt, bleibt der Versicherte aus der Haftung heraus. Technische Probleme oder Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegen, dürfen sich nicht nachteilig auf seinen Anspruch auf Krankengeld auswirken.
Das Gericht stellte klar, dass technische Verzögerungen oder Fehler bei der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zu Lasten des Versicherten gehen dürfen: „Soweit sich bei der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten Verzögerungen ergäben, lägen sie insoweit nicht mehr im Einflussbereich der Versicherten, sodass sie keine Rechtsfolgen zu tragen hätten."
Damit wird das Haftungsprinzip grundlegend verschoben: Die Verantwortung zur fristgerechten Übermittlung liegt vollständig bei den Ärzten und den Krankenkassen. Für Versicherte bedeutet dies eine deutliche Entlastung.
Fazit: Die neue Rechtslage im Krankengeldverfahren
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2023 bringt eine klare Veränderung im Krankengeldverfahren: Die Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit liegt nun ausschließlich bei den Ärzten. Versicherte müssen sich keine Sorgen mehr machen, wenn technische Probleme die Übermittlung der Bescheinigung verzögern.
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- Keine Meldepflicht für Versicherte: Seit dem 1. Januar 2021 liegt die Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei den Ärzten, nicht mehr bei den Versicherten.
- Technische Probleme nicht zulasten der Versicherten: Wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen scheitert, bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen.
- Haftung bei den Ärzten: Die Verantwortung für die rechtzeitige Meldung liegt seit der Gesetzesänderung bei den Ärzten, der Versicherte ist vollständig entlastet.
Dieses Urteil zeigt, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen nicht nur den Prozess vereinfacht, sondern auch die Haftungsverantwortung grundlegend verändert – zum Vorteil der Versicherten.
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