Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hat in zwei aktuellen Fällen erreicht, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd Versicherungsmakler, die mit Maklerpools wie der Fonds Finanz Maklerservice GmbH zusammenarbeiten, als „nicht rentenversicherungspflichtig“ eingestuft hat. Diese Entscheidungen widersprechen einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern aus 2016, das damals für erhebliche Unsicherheit in der Branche gesorgt hatte (Versicherungsbote berichtete).

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Im damaligen Urteil wurde festgelegt, dass Makler, die den Großteil ihrer Umsätze über einen Maklerpool erwirtschaften, als rentenversicherungspflichtig gelten. Die neuen Bescheide der DRV Bayern Süd stellen jedoch klar, dass Makler ihre Unabhängigkeit trotz der Zusammenarbeit mit Pools bewahren und daher nicht in die Rentenversicherungspflicht fallen. Ein entscheidender Faktor ist hierbei, dass nicht der Maklerpool als Auftraggeber angesehen wird, sondern die Kunden, die über den Maklervertrag betreut werden.


Rechtsanwalt Norman Wirth sieht darin einen wichtigen Sieg für die Maklerbranche: „Maklerpools bieten enorme Vorteile, ohne die Selbstständigkeit der Makler zu gefährden. Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd bestätigen, dass Pools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind.“ Bereits im Frühjahr 2023 konnte die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in einem ähnlichen Fall vor dem Sozialgericht Lüneburg den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit entkräften (Versicherungsbote berichtete).