1. Ein wesentlicher Kritikpunkt Kleinleins betrifft die mangelnde Flexibilität in der Auszahlungsphase. Im aktuellen Entwurf des pAV-Reformgesetzes wird vorgegeben, dass Auszahlpläne mindestens bis zum 85. Lebensjahr laufen müssen. Kleinlein bemängelt, dass dies zu unflexibel ist und die individuellen Bedürfnisse der Versicherten nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere kritisiert er, dass die Auszahlpläne nicht auf eine potenziell längere Lebenserwartung angepasst werden können: „Ein höherer Gestaltungsspielraum bei Auszahlplänen eröffnet eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse insbesondere in Hinblick auf die Langlebigkeit.“
  2. Probleme bei der Verteilung von Garantien: Kleinlein äußert sich ebenfalls kritisch zu den geplanten Garantien im Entwurf. Die Neuregelung sieht vor, dass bei einem Garantieprodukt nur noch 80 Prozent der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge garantiert werden müssen. Kleinlein erklärt: „Die Erfahrungen zeigen, dass im Bereich der nichtgeförderten Angebote der Lebensversicherer Angebote mit einer nur 80-Prozent-Garantie höhere Kosten aufweisen als vergleichbare Produkte mit 100-Prozent-Garantie oder vollständigem Verzicht auf Garantien.“ Er fordert daher, dass genau darauf geachtet wird, dass Verbraucher nicht durch den Verzicht auf eine 100-Prozent-Garantie benachteiligt werden. Der Hintergrund ist: Produkte mit einer niedrigeren Garantie, wie der 80-Prozent-Garantie, bieten zwar potenziell höhere Renditen, erfordern jedoch ein aufwendigeres Risikomanagement und zusätzliche Kosten für die Kapitalverwaltung. Diese Kosten können die Produkte trotz der niedrigeren Garantie teurer machen.
  3. Verborgene Abschlusskosten bei Kapitalübertragung: Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Kosten bei einer Kapitalübertragung. Kleinlein kritisiert, dass der Entwurf nicht klar genug verhindert, dass Versicherungsunternehmen bei der Aufnahme von übertragenem Kapital neue Abschluss- oder Vertriebskosten erheben könnten. Dies könnte zu einem erheblichen Nachteil für die Versicherten führen, die beim Anbieterwechsel erneut zur Kasse gebeten würden.
  4. Kleinlein kritisiert letztendlich außerdem, dass der Gesetzentwurf nur Lebensversicherern erlaubt, in der Auszahlungsphase Kapital flexibel in renditeorientierte Produkte anzulegen. Andere Anbieter – wie Fondsmanager oder ETF-Anbieter – werden ausgeschlossen. Diese Bevorzugung der Lebensversicherer führt laut Kleinlein zu einer Wettbewerbsverzerrung und schränkt die Auswahl für Verbraucher ein: „Es verwundert, dass eine solche Flexibilisierung der Kapitalanlage ausschließlich Lebensversicherern vorbehalten sein soll und anderen Finanzdienstleistern verwehrt wird.“ Die Stellungnahme Kleinleins ist auf seiner Webseite verfügbar.
vorherige Seite
Seite 1/2/