Wer einen vollelektrischen Firmenwagen fährt, zahlt weniger Steuern für die private Nutzung als mit einem Verbrenner. Die Bundesregierung hat nun zusätzliche Steuervorteile für E-Autos als Dienstwagen beschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details und erklärt, wie die private Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

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Ende 2023 hat die Bundesregierung den Umweltbonus für förderungsfähige Elektroautos abgeschafft, obwohl dieser ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen auch 2024 gewährt werden sollte. Mit neuen steuerlichen Verbesserungen soll die Elektromobilität gestärkt werden, wie es in einer aktuellen Regierungsmitteilung heißt. Darüber hinaus sollen die Autoindustrie und deren Beschäftigte unterstützt werden.

Die Bundesregierung hat zwei neue steuerliche Regelungen in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen. Die erste Regelung betrifft eine Anhebung der preislichen Höchstgrenze für vollelektrische Firmenwagen zur Anwendung der sogenannten 0,25-Prozent-Regelung. Die zweite Regelung betrifft eine Sonderabschreibung für Unternehmen.

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die Pauschalberechnung: monatlich werden 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. Bei Elektroautos ohne CO2-Emissionen als Firmenwagen wird jedoch bis Ende 2030 nur ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 Prozent. Diese Regelung galt zunächst nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, wurde dann auf 60.000 Euro erhöht und ab Januar 2024 auf 70.000 Euro.

Ein in der ersten Jahreshälfte 2024 gekaufter vollelektrischer Firmenwagen für beispielsweise 80.000 Euro müsste mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Die Bundesregierung plant, diese Höchstgrenze rückwirkend zum 1. Juli 2024 anzuheben. Dann dürften ab Juli dieses Jahres angeschaffte vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 95.000 Euro mit der vergünstigten 0,25-Prozent-Methode versteuert werden.

Zusätzlich ist eine Sonderabschreibung für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen geplant, ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 2024. Diese könnten dann über sechs Jahre schneller abgeschrieben werden: im ersten Jahr mit 40 Prozent des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24, im dritten mit 14, im vierten mit 9, im fünften mit 7 und im sechsten Jahr mit 6 Prozent. Diese Regelung soll zunächst befristet für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2028 gelten. "Das sorgt für zusätzliche Liquidität bei Unternehmen", heißt es in der entsprechenden Mitteilung der Bundesregierung.

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