Entgeltersatzfunktion

Das Krankengeld ist primär als Einkommensersatz gedacht und soll lediglich den Verdienstausfall während einer Arbeitsunfähigkeit abdecken, ohne dem Versicherten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Der Kläger wandte ein, dass sowohl die Deckelung als auch der Ausschluss unregelmäßiger Sonderzahlungen wie Boni gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Das Gericht sah dies jedoch anders: Durch die 90-Prozent-Deckelung wird verhindert, dass das Krankengeld den regulären Nettolohn übersteigt, was auch für regelmäßige Sonderzahlungen gilt. Diese Begrenzung schützt vor Überkompensation und stellt sicher, dass das Krankengeld lediglich das Einkommen ersetzt, das kurz vor der Erkrankung tatsächlich regelmäßig erzielt wurde.

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Eine Gleichstellung mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld, bei denen das gesamte Einkommen als Berechnungsbasis herangezogen wird, sah das Gericht nicht als notwendig an. Das Krankengeld hat speziell die Funktion, das zuletzt erhaltene, planbare Einkommen im Krankheitsfall abzusichern, ohne dabei zusätzliche Einkünfte wie unregelmäßige Prämien oder Boni zu berücksichtigen. So bleibt die Berechnung des Krankengeldes verlässlich auf den Kernverdienst des Versicherten beschränkt.

Verwaltungspraktikabilität

Die Berechnung des Krankengeldes muss für die Krankenkassen administrativ einfach und effizient sein, da die Auszahlung für viele Versicherte zeitnah erfolgen muss. Das Konzept der „Typisierung“ in Paragraf 47 SGB V sorgt dafür, dass Krankengeldanträge einheitlich und mit einem festen Schema bearbeitet werden können. Dadurch sparen die Krankenkassen nicht nur Zeit, sondern entlasten auch die Verwaltung und sichern eine schnelle Auszahlung für die Versicherten.

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Das Gericht führt hierzu aus: „Die existenzsichernde Natur des Krankengeldes erfordert, dass die Feststellung der Leistungshöhe und die Auszahlung beschleunigt erfolgt. Das zwingt schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu einfachen Maßstäben bei der Leistungsberechnung."

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