Bundeskabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen zur Sozialversicherung für das kommende Jahr festgelegt. Damit steigen auch 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ebenso angehoben wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Bereits im September waren die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 veröffentlicht worden. Der Entwurf wird in der Regel für das kommende Jahr vom Bundeskabinett durchgewunken - so auch in diesem Jahr.
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Damit steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 69.300 Euro in diesem Jahr auf künftig 73.800 Euro. Damit liegt die monatliche Versicherungspflichtgrenze bei 6.150 Euro. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden von derzeit 5.175,00 Euro auf 5.512,50 Euro im Monat angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 66.150 Euro im Jahr betragen.
Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es aktuell für die neuen und alten Bundesländer noch unterschiedliche Werte. Doch ab dem kommenden Jahr gilt ein bundeseinheitliches Rentenrecht, es gibt daher keine Unterschiede mehr zwischen Ost und West.
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Die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern erhöht sich somit von 7.550 auf 8.050 Euro monatlich beziehungsweise von 90.600 auf 96.600 Euro jährlich. In den neuen Bundesländern steigt die BBMG von 7.450 auf 8.050 Euro im Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro in den alten und 9.200 Euro in den neuen Ländern auf 9.900 Euro je Monat. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2025 vorläufig auf 50.493 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 45.358 Euro) .