Waschanlagenbetreiber haften für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Betreiber von Waschanlagen müssen sicherstellen, dass serienmäßig ausgestattete Fahrzeuge unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen. Im konkreten Fall wurde ein Heckspoiler abgerissen – die Betreiberin haftet.
BGH stärkt Verbraucherrechte in Waschanlagen
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VII ZR 39/24) hat die Haftung von Betreibern von Autowaschanlagen klarer definiert. Betreiber müssen sicherstellen, dass auch Fahrzeuge mit serienmäßigen Bauteilen, wie Heckspoilern, gefahrlos gereinigt werden können. Der Fall betraf einen Land Rover, dessen Heckspoiler während des Waschvorgangs abgerissen wurde. Das Gericht entschied zugunsten des Fahrzeughalters.
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Vertrauen der Kunden entscheidend
Die Richter betonten, dass Kunden darauf vertrauen dürfen, dass ihre Fahrzeuge mit serienmäßigen Bauteilen sicher gereinigt werden. „Die Verantwortung für Schäden liegt im Obhuts- und Gefahrenbereich der Betreiber“, heißt es im Urteil. Hinweise wie „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler“ reichen laut Gericht nicht aus, um von der Haftung befreit zu werden, insbesondere wenn solche Hinweise widersprüchlich oder unklar formuliert sind.
Pflicht zur Risikobeherrschung
Das Urteil stellt klar, dass Betreiber präventiv tätig werden müssen. Sie sind verpflichtet, Risiken zu analysieren und gegebenenfalls Fahrzeuge auszuschließen, die ein erhöhtes Schadenspotenzial bergen. Der Kläger erhielt Schadensersatz in Höhe von 3.219,31 Euro sowie eine Nutzungsausfallentschädigung.
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Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und setzt Betreiber unter Zugzwang, ihre Anlagen entsprechend den Anforderungen marktüblicher Fahrzeuge auszurichten.