Mit seinem Urteil (Az.: XI ZR 139/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein deutliches Signal für den Verbraucherschutz gesetzt. Der Fall drehte sich um Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte, die eine Sparkasse ohne aktive Zustimmung des Kunden aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel eingefordert hatte.

Anzeige

Das Gericht entschied, dass eine stillschweigende Zustimmung durch die fortgesetzte Kontonutzung nicht ausreichend ist. Ein Girokonto sei für die wirtschaftliche und soziale Teilhabe essenziell, weshalb die Nutzung nicht als Einverständnis zu neuen Bedingungen gewertet werden könne. Die Klägerin erhält nun die gezahlten Gebühren von 192 Euro zurück.

Die Entscheidung verdeutlicht: Banken und Sparkassen können Vertragsänderungen nur mit einer expliziten Zustimmung der Kunden durchsetzen. Allgemeine Geschäftsbedingungen mit fiktiven Zustimmungen verstoßen gegen das Vertragsrecht.