Stornoabzug: Verbraucherzentrale gewinnt Rechtsstreit gegen Debeka
Die Verbraucherzentrale Hamburg triumphiert im Rechtsstreit mit der Debeka. Denn das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Klausel zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen für unzulässig erklärt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Debeka Lebensversicherungsverein die Nutzung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen untersagt. Damit folgt die Kammer im Wesentlichen einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Klausel erlaubte es dem Versicherer, bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer neben den üblichen Stornokosten eine zusätzliche Stornogebühr von bis zu 15 Prozent abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes abzuziehen (OLG Koblenz, Az. 2 UKl 1/23).
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Aus Sicht der Verbraucherschützer benachteiligt diese Klausel die Versicherten unangemessen. Nach § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. „Das Gericht hat eine Entscheidung im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen“, sagte Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die verwendete Klausel lässt Kundinnen und Kunden im Unklaren darüber, mit welchem Stornoabzug sie bei einer Kündigung rechnen müssen. Die Berechnungen dahinter können die Betroffenen weder nachvollziehen, noch sind sie ihnen überhaupt bekannt. Angesichts der Höhe der Abzüge von oft mehreren tausend Euro ist das fatal.“ Das Gesetz verpflichtet Versicherungsunternehmen, Versicherte bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges zu informieren, damit sie dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen können.
Das Urteil des OLG Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Da das Gericht eine Revision zugelassen hat, erwarten die Verbraucherschützer, dass der Bundesgerichtshof letztlich eine Entscheidung fällen wird.
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Der Versicherer kritisiert die Entscheidung. Der kapitalmarktabhängige Stornoabzug diene grundlegend dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen Einzelner im Hinblick auf Veränderungen am Kapitalmarkt, erklärte eine Sprecherin der Debeka gegenüber dem Fachportal „Versicherungsjournal“. Auch der Vorwurf der mangelhaften Transparenz sei unbegründet. Kunden würden bei Vertragsabschluss alle Unterlagen erhalten, in denen der Stornoabzug dargestellt werde. „Die Begründung des Gerichts werden wir auswerten, sobald uns das Urteil vorliegt. Da wir jedoch grundsätzlich anderer Auffassung sind, werden wir – nach heutigem Stand – Revision beim Bundesgerichtshof einlegen“, kündigte die Debeka-Sprecherin an.