Berufsunfähigkeitsversicherung: Kein Anspruch nach absichtlicher Fristüberschreitung
Ein Versicherungsnehmer verliert den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, weil er den Versicherungsfall gezielt nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemeldet hat. Das OLG Braunschweig betonte den Verstoß gegen Treu und Glauben.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer keine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, wenn er den Versicherungsfall absichtlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist meldet. Der Versicherungsnehmer hatte vor Vertragsabschluss psychische Erkrankungen verschwiegen und den Eintritt der Berufsunfähigkeit erst drei Tage nach der gesetzlich vorgegebenen zehnjährigen Frist (§ 124 Abs. 3 BGB) gemeldet.
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Das Gericht wertete die verspätete Meldung als gezielte Vereitelung des Anfechtungsrechts der Versicherung. Trotz des Ablaufs der Anfechtungsfrist könne in einem solchen Fall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden, urteilte der 11. Zivilsenat (Az.: 11 U 316/21). Bereits das Landgericht Göttingen hatte in erster Instanz die Ansprüche des Versicherungsnehmers abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde des Versicherungsnehmers gegen die Nichtzulassung der Revision ab und bestätigte damit die Entscheidung des OLG.
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Das Urteil verdeutlicht: Versicherungsnehmer sollten nicht nur bei Vertragsabschluss sorgfältig Auskunft geben, sondern auch bei der Meldung eines Versicherungsfalls Fristen und Vorgaben genau einhalten.