Anfang Juni 2018 hatte die Axa knapp 18.000 Kunden mit einer "Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr" mit der Kündigung gedroht, sollten sie sich nicht bereit erklären, in die weniger attraktive Existenzschutzsicherung zu wechseln. Dies sollte jedoch nicht Versicherungsnehmer gelten, die 2017 mindestens 58 Jahre alt waren, bereits eine Rente erhalten oder sich für ein anderes Produkt aus dem Hause Axa entscheiden. Grund für die Kündigungsaktion sei unter anderem der erhebliche medizinische Fortschritt gewesen, argumentierte der Versicherer. Dadurch hätten sich Kosten erhöht. Zugleich hätten die niedrigen Marktzinsen, zu denen ein Teil des Kundengelds angelegt wird, die Einnahmen verringert.

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Etwa 10.000 Verträge und damit über die Hälfte der betroffenen Kunden seien schließlich in die Existenzschutzversicherung. Das Alternativangebot sei damals zu Sonderkonditionen angeboten worden. So sei in der neuen Absicherung unter anderem eine Absicherung gegen Krebserkrankungen enthalten. Allen anderen Kunden sei gekündigt worden. Die Kündigungen waren zu den "individuellen Hauptfälligkeiten" wirksam geworden - also zum Ende der Laufzeit der Kombirenten-Verträge.

Ist die Kombirente eine Unfall- oder eine BU-Versicherung?

Der Sachverhalt war für die Axa von Beginn an klar: Nach Einschätzung des Versicherers handelt es sich bei der Kombi-Rente um eine Sachversicherung, die nach Ablauf des Versicherungsjahres sowohl vom Versicherer als auch Verbraucher einseitig gekündigt werden dürfe. Das Kündigungsrecht lässt sich die Axa auch in den AGB der Kombirente zusichern. Hier gilt es aber zu bedenken, dass die Axa ihre Police als "bezahlbare Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung" beworben hatte und genau an diesem Punkt hakt die Verbraucherzentrale Hamburg ein. Denn solche Verträge zur Sicherung existentieller Risiken dürfen nicht vom Versicherer einseitig aufgekündigt werden. Auch für Vermittler bedeutet dies ein enormes Haftungsrisiko. Sie müssen Verbraucher unter Umständen auf das einseitige Kündigungsrecht des Versicherers aufmerksam machen, wenn sie funktionelle Invaliditätsversicherungen wie die "Kombi-Rente" als Alternative zur BU empfehlen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte bereits nach der angedrohten Kündigungsaktion Betroffenen dazu geraten, Widerspruch gegen die angedrohte Kündigung einzulegen und den Vorstand des Versicherers aufzufordern, auf das ordentliche Kündigungsrecht zu verzichten. Nach einer erfolglosen Unterlassungserklärung reichte die Verbraucherzentale Hamburg eine Klage beim Landgericht Köln ein. Im Januar 2021 ging der Streit in der ersten Runde verloren. Daraufhin legten die Verbraucherschützer Berufung ein (Az. 20 U 21/21).

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Damit mussten sich die Richter am Oberlandesgerichts (OLG) Köln damit befassen. Diese hatten den Verbraucherschützern zugestimmt. Da eine Sprecherin der Axa bereits vor diesem Urteil angekündigt hatte, bei einer Niederlage vor die nächste Instanz zu ziehen. Deshalb musste nun der Bundesgerichtshof eine finale Entscheidung treffen. Die Richter haben der recht gegeben (Az.: IV ZR 498/21). Das berichtet die Verbraucherzentale Hamburg auf ihrer Homepage. "Immerhin besteht für Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt Rechtssicherheit.", konnten die Verbraucherschützer dem Urteil noch etwas Positives abgewinnen.