Rückzahlungsforderung unzulässig: OLG Köln bestätigt Urteil des Landgerichts
Ein Handelsvertreter muss keine Zuschüsse an eine Versicherung zurückzahlen, entschied das Oberlandesgericht Köln. Die Vertragsklausel, die eine Rückzahlung vorsah, wurde als unangemessene Benachteiligung gewertet.
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass eine Versicherungsgesellschaft keine Rückzahlungspflicht für geleistete Zuschüsse geltend machen kann, wenn die entsprechende Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters darstellt. Der Fall drehte sich um eine Rückforderung von über 44.000 Euro, die im Agenturvertrag des Handelsvertreters mit der Versicherung geregelt war. Der Handelsvertreter hatte den Vertrag nach wichtigen Gründen fristlos gekündigt, woraufhin die Versicherung die Rückzahlung der gezahlten Zuschüsse forderte.
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Kern des Rechtsstreits: unangemessene Klauseln und Treu und Glauben
Das Oberlandesgericht stützte sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 307 BGB). Die strittige Klausel hätte den Handelsvertreter zur Rückzahlung verpflichtet, selbst wenn die Kündigung auf pflichtwidriges Verhalten der Versicherung zurückzuführen gewesen wäre. Eine Differenzierung nach Verantwortungsbereichen fehlte vollständig, was das Gericht als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben ansah. Damit bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 2 O 273/22) und bekräftigte, dass der Handelsvertreter nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Die Klägerin, die Versicherungsgesellschaft, hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Das OLG wies jedoch in einem Beschluss (Az.: 19 U 71/24) darauf hin, die Berufung zurückzuweisen, da die Klausel offensichtlich gegen Treu und Glauben verstoße. Daraufhin zog die Versicherung ihre Berufung zurück, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde.
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Experte rät zur sorgfältigen Prüfung von Vertragsklauseln
Rechtsanwalt Dr. Tim Banerjee, der den Handelsvertreter vertreten hatte, hob hervor, wie wichtig es ist, bei der Vertragsgestaltung auf die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu achten. „Vertragsklauseln dürfen nicht einseitig nur die Interessen einer Vertragspartei schützen“, so Banerjee. Besonders Zuschussvereinbarungen sollten sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Rückzahlungspflichten entstehen.