Ab 2025 treten durch das Jahressteuergesetz 2022 Änderungen im Zulagenverfahren der Riester-Rente in Kraft. Diese sollen Rückforderungen der Zulagen für die meisten Riester-Sparer weitgehend verhindern und einen wesentlichen Kritikpunkt an der Riester-Rente beziehungsweise am Zulageverfahren ausräumen.

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Für alle Zulagenanträge ab dem Beitragsjahr 2024 sollen die im Antrag gemachten Angaben zur Zulageberechtigung, zum Einkommen und zur Kindergeldberechtigung vollständig maschinell geprüft werden, bevor die Riester-Zulage ausgezahlt wird. Die Auszahlung an den Anbieter zur Gutschrift auf dem Riester-Vertrag soll nur dann erfolgen, wenn die übermittelten Daten durch den Datenabgleich bestätigt werden. Mit dieser Umstellung soll verhindert werden, dass es zu Rückforderungen der Riester-Zulagen kommt.

Ergibt der maschinelle Datenabgleich, dass keine Zulageberechtigung besteht, werde die beantragte Riester-Zulage nicht ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn für das im Zulagenantrag angegebene Kind keine Kindergeldberechtigung vorliegt und somit kein Anspruch auf die Kinderzulage besteht. In solchen Fällen weicht die berechnete Zulage von der beantragten ab. Die Riester-Sparer werden darüber direkt von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) informiert und erhalten einen Festsetzungsbescheid von Amts wegen. Gegen diesen Bescheid kann Einspruch eingelegt werden. Diese Regelung betrifft alle Zulageanträge ab dem Beitragsjahr 2024.

Trotz der umfangreichen Prüfungen vor Auszahlung der Riester-Zulagen kann es in Einzelfällen weiterhin zu Rückforderungen kommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn nach der Auszahlung die Kinderzulage dem Ehepartner oder der Ehepartnerin zugeordnet wird oder sich die Anzahl der beantragten Kinderzulagen verringert. Auch wenn die Kindergeldberechtigung von der Familienkasse rückwirkend aufgehoben wird, erfolgt eine Rückforderung. Ein weiteres Beispiel ist, wenn die Zulageberechtigung auf einer möglichen Kindererziehungszeit beruhte, diese aber nicht rechtzeitig beantragt wurde oder nicht bewilligt wird. Auch in diesen Fällen erfolgt eine Rückforderung der Zulage.

Über solche Rückforderungen werden die Riester-Sparer ebenfalls direkt von der ZfA informiert und erhalten einen Festsetzungsbescheid von Amts wegen. Gegen diesen Bescheid kann Einspruch eingelegt werden. Auch diese Regelung betrifft alle Zulageanträge ab dem Beitragsjahr 2024.

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