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Die Klägerin wollte ihr Motorrad an einer Tankstelle betanken, bevor sie zur Arbeit fuhr. Auf dem Weg dorthin stürzte sie und verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung der Klägerin jedoch ab und bestätigte, dass das Tanken nicht zum unmittelbaren Arbeitsweg gehört (Az.: L 10 U 3706/21).

Besondere Umstände wiegen nicht schwer genug
Die Klägerin argumentierte, dass der Tank unvorhersehbar leer war, da ein Familienmitglied das Fahrzeug am Vortag genutzt hatte. Das Gericht wies dies zurück: Solche Umstände seien vermeidbar und blieben in der Verantwortung der Versicherten.

Wichtige Punkte für Vermittler:

  • Kunden sollten über die Grenzen der Wegeunfallversicherung informiert werden.
  • Rechtslage (§ 8 Abs. 2 SGB VII): Nur der direkte Arbeitsweg ist versichert, private Umwege nicht.
  • Beratung zur Unfallversicherung kann Schutzlücken schließen.

Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre.