Bundesarbeitsgericht klärt Verjährungsfrist für Forderungen aus betrieblicher Altersvorsorge
Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV), die nach einer Insolvenz eines Unternehmens aus der betrieblichen Altersvorsorge entstehen, unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren – und nicht, wie vom Insolvenzverwalter argumentiert, der üblichen Frist von drei Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
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Was geschieht mit der bAV im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers? Für viele Fälle hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) dafür gesorgt, dass Anwartschaften und Ansprüche von Versorgungsberechtigten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt sind und nicht ersatzlos verfallen. Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Er tritt in Kraft, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird und dadurch die Ansprüche der Arbeitnehmer auf ihre Betriebsrenten gefährdet sind. Der PSV übernimmt in einem solchen Fall die Rentenzahlungen oder deren Kapitalwert, damit die Berechtigten keine finanziellen Einbußen erleiden.
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Der gesetzliche Insolvenzschutz greift dabei allein bei solchen Zusagen, die eine Leistung in Aussicht stellen. Das betrifft etwa echte Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung. Reine Beitragszusagen sind vom gesetzlichen Insolvenzschutz ausdrücklich ausgenommen.
Bundesarbeitsgericht stärkt Pensions-Sicherungs-Verein
Wie es bei einer Insolvenz eines Unternehmens um die Verjährungsfrist für Forderungen aus der betrieblichen Altersvorsorge bestellt ist, musste kürzlich das Bundesarbeitsgericht klären. Im vorliegenden Verfahren war eine GmbH & Co. KG insolvent geworden. Das Insolvenzverfahren wurde bereits 2010 eröffnet. Der PSV meldete zunächst Forderungen in Höhe von 157.637,56 Euro zur Insolvenztabelle an, die vom Insolvenzverwalter anerkannt wurden.
Im Jahr 2021 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei der Berechnung dieser Forderungen ein niedrigerer Zinssatz (4 Prozent statt 5,5 Prozent) anzuwenden sei. Daraufhin führte der PSV eine erneute versicherungsmathematische Berechnung durch und meldete im Oktober 2022 zusätzliche Forderungen in Höhe von 24.283 Euro nach. Der Insolvenzverwalter bestritt diese Forderung jedoch und berief sich auf die dreijährige Verjährungsfrist.
Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, entschieden zugunsten des PSV und bestätigten die längere Verjährungsfrist. Der Insolvenzverwalter legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein – jedoch ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem aktuellen Urteil (Az.: 3 AZR 45/24) klar, dass Forderungen des PSV aus übergegangenen Betriebsrentenansprüchen keine gewöhnlichen Forderungen sind, sondern Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gemäß § 18a Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Entscheidend sei dabei, dass diese Forderungen nicht als wiederkehrende Leistungen gelten, sondern als einmalig festgestellter Kapitalwert.
Folglich unterliegen die Ansprüche der längeren Verjährungsfrist von 30 Jahren und nicht der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). „Die kapitalisierten Forderungen des PSV bleiben auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den PSV Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“, stellte das BAG unmissverständlich fest.
Warum ist das Urteil wichtig?
Das Urteil sorgt für eine größere Sicherheit in der betrieblichen Altersvorsorge und stellt sicher, dass der PSV als Schutzmechanismus für Betriebsrentner auch langfristig Forderungen geltend machen kann. Wäre die kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren bestätigt worden, hätte das erhebliche finanzielle Einbußen für den PSV bedeutet – und damit möglicherweise auch für die Betriebsrentner selbst.
Insbesondere Unternehmen, die eine betriebliche Altersvorsorge anbieten, müssen sich bewusst sein, dass Ansprüche des PSV auch Jahrzehnte nach einer Insolvenz noch durchgesetzt werden können. Für Arbeitnehmer und Rentner ist dies eine gute Nachricht: Ihre Betriebsrenten bleiben durch den PSV langfristig abgesichert.
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