BaFin fordert Versicherte der Element zum Handeln auf
Die BaFin rät Versicherten der insolventen Element, ihre Vertragsunterlagen sorgfältig zu prüfen und weist dabei auch auf das Recht auf außerordentliche Kündigung hin. Verbraucher sollten allerdings rechtzeitig einen nahtlosen Übergang zu einem neuen Versicherer sicherstellen.
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) appelliert an Versicherte, ihre Vertragsunterlagen genau zu prüfen, um festzustellen, ob der insolvente White-Label-Versicherer Element Insurance der entsprechende Risikoträger ist. Hintergrund ist das vorläufige Insolvenzverfahren, in dem sich das Unternehmen befindet, wodurch die Zahlungen für Schadenfälle eingestellt wurde. Bereits gemeldete Schäden werden vom Insolvenzverwalter geprüft, aber erst nach der Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens bearbeitet. Nur wenn über das Sicherungsvermögen eine Deckung möglich sein sollte, erfolgt die Regulierung.
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White-Label-Versicherung: Vorsicht vor versteckten Risikoträgern
Element agiert häufig als White-Label-Versicherer. In solchen Fällen tritt der Kooperationspartner nach außen hin als Ansprechpartner in Erscheinung, während die vertragliche Verantwortung für das Risiko bei Element liegt. Im Schadensfall ist jedoch Element verpflichtet, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Kunden sollten daher dringend ihre Vertragsunterlagen prüfen, um den tatsächlichen Risikoträger zu identifizieren.
Bei Kündigung nahtlosen Schutz sicherstellen
Die BaFin weist zudem darauf hin, dass für Versicherte die Möglichkeit besteht, ihre Verträge nach § 314 BGB außerordentlich zu kündigen. Sie empfiehlt jedoch, vor einer Kündigung einen neuen Versicherungsvertrag bei einem anderen Anbieter abzuschließen, um einen lückenlosen Versicherungsschutz sicherzustellen. Der neue Vertrag sollte nahtlos an den bisherigen Schutz anschließen.
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Sollte das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet werden, enden die meisten Versicherungsverträge einen Monat nach der Eröffnung automatisch. Zudem ist ungewiss, ob alle Schadensforderungen vollständig reguliert werden können.