Neues Entlastungsbudget in der Pflege: Was sich ab Juli 2025 ändert
Ab dem 1. Juli 2025 soll das neue Entlastungsbudget die Organisation von Ersatzpflege für Pflegebedürftige deutlich erleichtern. So sollen pflegende Angehörige die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler finanzieren können. Doch trotz der Erleichterungen gibt es auch Kritik an den Einschränkungen und Lücken im neuen System.

Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Kraft: Mit dem neuen Entlastungsbudget soll es möglich sein, Leistungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege flexibler und einfacher in Anspruch zu nehmen. Ziel der Gesetzesänderung im Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die Organisation von Ersatzpflege bei Urlaub oder Ausfall der pflegenden Person zu erleichtern.
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Was ändert sich mit dem Entlastungsbudget?
Bislang mussten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zwischen zwei getrennten Budgets der Pflegeversicherung wählen:
- Verhinderungspflege: Hier übernimmt eine Ersatzpflegekraft aus dem privaten Umfeld oder von einem Pflegedienst die Versorgung zu Hause.
- Kurzzeitpflege: Die pflegebedürftige Person wird vorübergehend in einem Pflegeheim betreut.
Bisher war es aufwendig, die Leistungen zu kombinieren. Wer nur eine Option nutzen wollte, musste umständliche Umwidmungsanträge stellen und konnte häufig nur einen Teil der jeweils anderen Leistung in Anspruch nehmen.
Mehr Flexibilität durch gemeinsames Entlastungsbudget
Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsames Entlastungsbudget: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können dann bis zu 3.539 Euro pro Jahr flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzen. Außerdem erhöht sich die mögliche Dauer der Ersatzpflege von bisher 42 Tagen auf bis zu 56 Tage im Jahr.
„Der gemeinsame Jahresbetrag vereinfacht es, Leistungen bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen“, sagt Edeltraut Hütte-Schmitz, Vorstandsmitglied beim Verein „wir pflegen e. V.“, der pflegende Angehörige vertritt, gegenüber der Stiftung Warentest. Pflegegeld wird während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege weiterhin in halber Höhe gezahlt.
Ein weiterer Vorteil des neuen Entlastungsbudgets: Es ist keine Vorpflegezeit von sechs Monaten mehr erforderlich, um die Leistungen zu nutzen. Das bedeutet mehr Flexibilität und Selbstbestimmung für pflegende Angehörige. Anträge können im Vorhinein gestellt werden, etwa bei geplanten Urlauben oder Reha-Maßnahmen, oder nachträglich, falls die Pflege unerwartet organisiert werden muss. Hat der Versicherte vor dem 1. Juli einen Teil des Anspruchs für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt, wird der Betrag vom Gesamtbudget abgezogen.
Kritik und Herausforderungen beim neuen Entlastungsbudget
Trotz der Erleichterungen gibt es auch Kritikpunkte. Laut Edeltraut Hütte-Schmitz sind die Definitionen der Leistungsansprüche zu eng gefasst. Ein Beispiel: Verhinderungspflege kann nicht für regelmäßige berufliche Abwesenheiten der pflegenden Person beantragt werden, sondern nur bei nicht vorhersehbaren Fehlzeiten. Stattdessen wird auf die Tagespflege verwiesen, die jedoch nicht flächendeckend verfügbar ist.
„Die pflegerische Versorgung wird privat finanziert, während die Leistungsansprüche für Tagespflege und den gemeinsamen Jahresbetrag verfallen“, kritisiert Hütte-Schmitz. Sie fordert ein flexibleres Budget, das alle Ansprüche der häuslichen Pflege zusammenfasst und für tatsächlich verfügbare Pflegeleistungen genutzt werden kann.
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Laut der Pflegefachfrau gibt es derzeit Leistungen, die pflegende Angehörige deutlich entlasten könnten, jedoch in der Praxis kaum verfügbar sind. „Die Tagespflege zum Beispiel ist eine wichtige Entlastung für pflegende Angehörige, damit sie berufstätig bleiben können. Solche Plätze stehen aber de facto weniger als 3 Prozent der pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung.“ Dadurch blieben theoretisch bestehende Ansprüche von über 40 Milliarden Euro pro Jahr für die Tagespflege ungenutzt.